Müssen Diabetiker ständig auf ihren Blutzuckerspiegel sowie auf eine gesunde Ernährung achten und gehen sie regelmäßig vorbeugend zum Arzt, reicht dies für eine Anerkennung als Schwerbehinderter nicht aus. Denn die Lebensführung der Erkrankten ist dadurch noch nicht „erheblich beeinträchtigt“, urteilte am Donnerstag, 25.10.2012, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 9 SB 2/12 R). Es bekräftigte damit seine bisherige Rechtsprechung vom 02.12.2010 (AZ: B 9 SB 3/09 R).
Damit ein Diabetiker als Schwerbehinderter anerkannt und einen dafür notwendigen Grad der Behinderung (GdB) von 50 zugesprochen bekommt, müssten drei Kriterien erfüllt sein. So müsse der Zuckerkranke sich viermal täglich Insulin spritzen. Man dürfe aber „nicht zu penibel sein“, wenn diese Grenze gelegentlich unterschritten wird, betonte das BSG.
Außerdem müsse es erforderlich sein, dass der Kranke seine Insulindosis immer neu anpassen muss. Und schließlich müsse die Lebensführung durch die Krankheit „erheblich beeinträchtigt“ sein, so der 9. Senat.
Genau dies hatte auch die aus Magdeburg stammende Klägerin angeführt. Ihr gesamter Tagesablauf werde durch ihre Zuckerkrankheit bestimmt. So müsse sie viermal täglich Insulin in unterschiedlichen Dosen spritzen, auf ihre Ernährung achten und vorbeugend regelmäßig zum Arzt gehen, damit keine Verschlimmerung der Erkrankung eintritt. Dies alles stelle eine „erhebliche Beeinträchtigung“ ihrer Lebensführung dar, so dass sie als Schwerbehinderte gelten müsse.
Das BSG folgte dem jedoch nicht. Auch wenn ihr Tagesablauf sich ständig um die Zuckerkrankheit drehe, sei damit die Lebensführung aber noch nicht „erheblich beeinträchtigt“, betonte das Gericht. Die Diabetikerin habe ihre Krankheit vielmehr gut im Griff. Stark beeinträchtigende Folgeerkrankungen lägen nicht vor. Ein Anspruch auf Anerkennung als Schwerbehinderte bestehe daher nicht.
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