Die Deutsche Bank hat von überschuldeten Verbrauchern zu hohe Gebühren für ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verlangt. Extra-Gebühren für ein P-Konto oder die automatische Streichung eines vorher bestehenden Dispo-Kreditrahmens sind ebenso unzulässig, wie die automatische Einziehung aller Bank- und Kreditkarten, stellte am Dienstag, 16.07.2013, der Bundesgerichtshof (BGH) weiter klar (AZ: XI ZR 260/12). Legen Kreditinstitute entsprechende Klauseln in ihren Preis- und Leistungsbedingungen fest, werden die Kunden unangemessen benachteiligt, so die Karlsruher Richter.
Das 2010 gesetzlich eingeführte sogenannte P-Konto soll überschuldeten Verbrauchern ihr Geld für den Lebensunterhalt sichern. Bis zu ihrem individuellen Pfändungsfreibetrag können sie frei über ihr Geld verfügen. Nur wenn höhere Beträge eingehen, können die Gläubiger mit einer Kontopfändung darauf zugreifen. Verfügt der Schuldner dagegen nur über ein reguläres Giro-Konto, können Gläubiger es ganz leer räumen.
Im konkreten Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Deutsche Bank vor Gericht gezogen. Die Verbraucherschützer rügten mehrere Klauseln des größten deutschen Kreditinstituts zum P-Konto. So hatte die Bank mehrere Girokontenarten ihren Kunden angeboten, darunter das kostenlose „Junge Konto“, das „db AktivKonto“ für monatlich 4,99 € oder auch das „db BestKonto“ für monatlich 9,99 €.
Ließen sich überschuldete Verbraucher ein P-Konto einrichten, schlug dies mit monatlich 8,99 € zu buche. Außerdem wurde jeglicher zuvor bestehender Dispo-Kreditrahmen automatisch gestrichen. Bank- und Kreditkarten wurden ebenfalls sofort eingezogen.
Dies stelle jedoch eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar, so der BGH. Die strittigen Klauseln verstießen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Zwar müsse ein P-Konto weder kostenlos noch zwangsläufig zum Preis des günstigsten Kontomodells geführt werden.
Der Aufwand für die Kontoführung, zu der die Bank gesetzlich verpflichtet ist, dürfe aber nicht in Form von Extra-Gebühren gegenüber einem normalen Girokonto auf den Kunden abgewälzt werden. Ähnlich hatte der XI. Zivilsenat bereits am 13.11.2012 entschieden (Az.: XI ZR 145/11 und XI ZR 500/11). Hier stelle der im Vergleich zum „db AktivKonto“ vier Euro höhere Grundpreis für die Führung eines P-Kontos ein verbotenes „zusätzliches Entgelt“ dar.
Aber auch die automatische Beendigung eines vorher bestehenden Dispo-Kreditrahmens sowie die automatische Einziehung aller Bank- und Kreditkarten benachteiligten den Kunden unangemessen. Wolle die Bank den Dispo beenden und Geldkarten einziehen, müsse sie hierfür eine Kündigung aussprechen.
Mit der Entscheidung können nun alle Verbraucher, die zu hohe Gebühren für ihr P-Konto entrichtet haben, den zu viel gezahlten Betrag wieder zurückfordern. Entsprechende Forderungen verjähren erst nach drei Kalenderjahren ab Kenntnis der Rechtslage.
Nach Angaben des vzbv haben Verbraucherschützer seit Einführung des P-Kontos im Jahr 2010 über 70 Kreditinstitute wegen überhöhter Gebühren abgemahnt. 51 davon hätten danach die beanstandeten Klauseln ganz oder zumindest teilweise gestrichen. In 21 Fällen habe der vzbv Unterlassungsklage erhoben.
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