Nach der Landtagswahl in Berlin dürfen Werbetafeln der CDU nicht mit Werbung für den Papstbesuch überklebt werden. Das Privileg, im öffentlichen Straßenraum Tafeln aufzustellen, sei allein der Wahlwerbung vorbehalten, betonte das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Dienstag, 06.09.2011, bekanntgegebenen Eilbeschluss vom 30.08.2011 (AZ: 1 L 285.11).
Papst Benedikt XVI. will Berlin vier Tage nach der Wahl, am 22.09.2001 besuchen. Da die Parteien bis zum 25.09.2011 Zeit haben, die Wahltafeln abzuräumen, wollte ein der katholischen Kirche nahestehender Verein nach der Wahl mehrere 9,4 Quadratmeter große Werbetafeln der CDU neu bekleben. Vom Straßenrand aus sollten prominente Bürger auf den Plakaten den Papst willkommen heißen. Die CDU war damit einverstanden.
Geht es nach dem Verwaltungsgericht Berlin, wird daraus aber nichts. Auch für den Papstbesuch seien die Plakate „als Sondernutzung erlaubnispflichtig“, beharrte das Gericht in seinem Eilbeschluss vom 30.08.2011. Nur die Parteien dürften auch ohne Genehmigung den öffentlichen Straßenraum für ihre Wahlwerbung in Anspruch nehmen. Gerade die großen „Werbeanlagen“ lenkten die Autofahrer ab und erhöhten die Unfallgefahr.
Dennoch werde „die Erlaubnis für eine Sondernutzung in der Regel erteilt“, so ein kleiner Tipp der Berliner Richter an den Verein. Der bemüht weiter die Justiz und legte bereits Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ein.