Bei der Festsetzung des Streitwerts sollen sich Arbeitsgerichte an den Streitwertkatalog halten, den eine bundesweite Kommission erarbeitet hat. Dieser zwei zwar formal für die Gerichte nicht bindend, „sollte aber im Interesse einer möglichst einheitlichen Streitwertgestaltung regelmäßig angewendet werden“, so der Leitsatz des am Donnerstag, 08.08.2013, veröffentlichten Beschlusses des Landesarbeitsgerichts (LAG) Nürnberg (AZ: 7 Ta 41/13).
Im konkreten Fall stritten Arbeitnehmerin und Arbeitgeber um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, die Herausgabe einer Kopie des Arbeitsvertrags und der Gehaltsabrechnungen für 37 Monate sowie die Nachzahlung einbehaltener Vergütung in Höhe von 2.820,00 €.
Der Streit endete mit einem Vergleich, die Anwälte waren aber mit dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert nicht zufrieden, nach dem sich wiederum ihr eigenes Honorar bemisst.
Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 21.06.2013 folgte das LAG dem Begehren der Anwälte zwar nicht ganz, setzte aber mit Blick auf den bundesweiten Streitwertkatalog höhere Werte fest: Ein Monatsgehalt (hier 883,41 €) für das qualifizierte Zeugnis und zehn Prozent des Monatsgehalts (88,34 €) für die Kopie des Arbeitsvertrags.
Bei den Lohnabrechnungen wich das LAG allerdings selbst von dem Katalog ab. Die dort vorgesehenen fünf Prozent des Abrechnungszeitraums seien nur dann angemessen, wenn die Abrechnungen Grundlage einer Zahlungsklage sein sollen. Das sei hier nicht der Fall, daher sei vom Aufwand auszugehen. Den veranschlagte das LAG mit 25,00 € pro Abrechnung, insgesamt 925,00 € für 37 Monate. Mit der einbehaltenen Vergütung errechnete das LAG so einen Streitwert von 4.716,00 €, 846,00 € mehr als das Arbeitsgericht.
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