Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
18.03.2012

Das „perfekte Lächeln“ gehört allen

Nicht jede und nicht jeder hat es drauf, das „perfekte Lächeln“. Versuchen dürfen es aber weiterhin alle, auch Unternehmen. Denn mit einem am Montag, 12.03.2012, veröffentlichten Beschluss hat das Bundespatentgericht die Eintragung der Worte „perfect smile“ als Marke abgelehnt (AZ: 30 W (pat) 86/10).

Ein Unternehmen hatte „perfect smile“ und dazu einen „perfekte“ Zähne zeigenden Frauenmund als Marke angemeldet. Der Schutz sollte für Zahnprothesen, verschiedene zahnärztliche und kieferorthopädische Dienstleistungen und Behandlungen sowie für Zubehör wie Zahnbürsten und Zahnseide gelten. Das Deutsche Markenamt in München lehnte dies ab. Es fehle dem perfekten Lächeln die notwendige „Unterscheidungskraft“, die den Antragsteller von seinen Wettbewerbern abhebe.

Genau so sah es nun auch das Bundespatentgericht. Die vermeintliche Marke sei letztlich nichts als Werbung „ohne erkennbaren herkunftshinweisenden Gehalt“. Lächelnde Werbung mit schönen Zähnen sei in der Branche längst verbreitet. Ein perfektes Lächeln gelte gemeinhin als „Symbol für Zahngesundheit und perfekt geformte Zähne“. Um das „perfekte Lächeln“ bemühen dürfen sich daher weiterhin alle.

In ihrem am 15.02.2012 zugestellten Beschluss machten die Münchener Patentrichter allerdings eine Ausnahme und ließen „perfect smile“ als Marke zu: für „Anti-Schnarch-Schienen“. Fragt sich nur, ob das perfekte Lächeln nach ruhiger Nacht dem Träger der Schiene oder nicht mehr seinem Partner gehört.

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