Das Wort „Jobcenter“ ist ausreichend deutsch. Der Begriff verstößt nicht gegen den Grundsatz, dass die Amtssprache Deutsch ist, entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in einem am Donnerstag, 19.12.2013, bekanntgegebenen Beschluss (AZ: 4 K 918/13.NW).
Geklagt hatte ein Hartz-IV-Bezieher. Das für ihn zuständige Jobcenter Vorderpfalz-Ludwigshafen sei fehlerhaft benannt. Nach dem Gesetz sei die Amtssprache in Deutschland nun mal Deutsch. Das Wort „Jobcenter“ sei jedoch kein deutscher, sondern ein englischer Begriff und dürfe daher nicht verwendet werden.
Doch das Verwaltungsgericht lehnte den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ab. Die Klage sei unzulässig, da es dem Kläger ausschließlich um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gehe. Er habe nicht dargelegt, in welchem Zusammenhang die Verwendung des Begriffs „Jobcenter“ für ihn von Bedeutung sei.
Ohnehin verstoße die Bezeichnung „Jobcenter“ aber auch nicht gegen den Grundsatz, dass die Amtssprache Deutsch sei. Die Amtssprache umfasse nicht nur die Hochsprache, sondern auch die deutsche Umgangs- sowie die Fachsprache. Das Wort „Jobcenter“ finde sich nicht nur im Duden wieder, es sei auch allgemein geläufig „und in seiner Bedeutung dem deutschsprachigen Adressatenkreis ohne Weiteres klar“, so das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 17.12.2013.
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