Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
28.02.2015

Cannabisblüten auf Kosten der Krankenkasse?

© Luis Carlos Jiménez - Fotolia.comDie gesetzlichen Krankenkassen müssen und dürfen Cannabis auch dann nicht bezahlen, wenn eine Schmerzbehandlung mit dem Rauschmittel medizinisch angezeigt ist. Es fehlt die hierfür notwendige Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, urteilte am Freitag, 27.02.2015, das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart (AZ: L 4 KR 3786/13).

Der heute 50-jährige Kläger leidet an schwerer Epilepsie und einer Lähmung beider Arme und beider Beine. Er kann nur mit Spezialschuhen wenige Schritte gehen und ist ansonsten auf einen Rollstuhl angewiesen. Zudem hat er eine Stoffwechselerkrankung, die mit zum Teil heftigsten kolikartigen Bauchschmerzen einhergeht.

Zur Vorbeugung gegen epileptische Anfälle, aber auch zur Schmerzbehandlung, konsumiert der 50-Jährige Medizinal-Cannabisblüten, die er über eine Apotheke bezieht. Für den normalerweise verbotenen Erwerb dieser Blüten besitzt er eine behördliche Ausnahmegenehmigung.

Von seiner Krankenkasse verlangt er, die Kosten hierfür zu übernehmen. Die Cannabisblüten seien für ihn die einzige medizinisch und ethisch vertretbare Behandlungsmöglichkeit. Sowohl seine Schmerzen als auch die Spastik ließen sich damit erfolgreich behandeln. Die sonst üblichen Epilepsiemedikamente könne er wegen seiner Stoffwechselkrankheit nicht einnehmen.

Das LSG wies den Mann dennoch ab. Es gebe kein zugelassenes Fertigarzneimittel, das ausschließlich Medizinal-Cannabisblüten enthält. Auch als individuell hergestelltes Rezepturarzneimittel könne die Krankenkasse die Kosten nicht übernehmen. Diese seien zwar zulassungsfrei, laut Gesetz sei aber für die Abgabe auf Kassenkosten eine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses erforderlich. Eine solche Empfehlung liege aber bislang nicht vor, erklärten die Stuttgarter Richter.

Die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel ließ das LSG nicht zu; der Kläger kann hiergegen aber Beschwerde beim BSG einlegen.

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