Zahlt die Bundesagentur für Arbeit (BA) Behinderten ein „persönliches Budget“ zur Teilhabe am Arbeitsleben, müssen Betroffene hierfür nicht zwingend in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) arbeiten. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Mittwoch, 3011.2011, verkündeten Urteil entschieden (AZ: B 11 AL 7/10 R). Auch bei einer Beschäftigung in anderen Einrichtungen, die keine anerkannte WfbM sind, könne die BA zur Zahlung eines persönlichen Budgets verpflichtet sein.
Das 2008 eingeführte persönliche Budget können behinderte Menschen bei einem Kranken-, Renten, Arbeitslosen- oder auch Sozialhilfeträger beantragen. Es soll dann trägerübergreifend alle Leistungen in einem Geldbetrag zusammenfassen, den der Behinderte eigenverantwortlich für seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nutzen kann.
Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein geistig Behinderter ein persönliches Budget für die Bereiche Wohnen, Arbeiten sowie Pflege und Förderung beantragt. Die BA sollte ihn bei der Ausbildung zum Gärtner unterstützen, indem sie ein persönliches Budget zahlt.
Der Kläger wurde schließlich in einer Gärtnerei der Lebenshilfe beschäftigt. Die BA lehnte jedoch die Zahlung eines persönlichen Budgets ab. Denn bei der Gärtnerei, eine gemeinnützige GmbH, handele es sich nicht um eine anerkannte WfbM. Dies würden aber die entsprechenden Bestimmungen vorschreiben.
Der 11. Senat des BSG stellte jedoch klar, dass ein behinderter Mensch auch Einrichtungen wählen könne, die keine anerkannte Werkstatt sind. Die Beschränkung auf eine WfbM widerspreche dem Gesetzesziel, behinderten Menschen ein selbstbestimmtes Leben in eigener Verantwortung zu bieten.