Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat die Wahlfreiheit der Patienten bei der medizinischen Rehabilitation beschränkt. Nach zwei am Dienstag, 07.05.013, verkündeten Urteilen scheiden Kliniken aus, die zwar einen Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen haben, die von der Kasse aber nicht vorgeschlagen wurden. Das gilt selbst dann, wenn Patienten bereit sind, eventuelle Mehrkosten selbst zu tragen (AZ: B 1 KR 12/12 R und B 1 KR 53/12 R).
Die erste Patientin hatte eine neue Herzklappe bekommen, die zweite benötigte medizinische Rehabilitation nach einem Schlaganfall. Beiden hatte die Kaufmännische Krankenkasse (KKH) jeweils eine oder zwei Rehakliniken vorgeschlagen. Wegen persönlicher Empfehlungen und weiterer Informationen entschieden sich die Patientinnen jedoch für eine andere, von der KKH nicht vorgeschlagene Klinik. Beide Kliniken hatten aber ebenfalls einen Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen für die Behandlung von Kassenpatienten.
Mit einer Gesetzesänderung aus 2007 wollte der Gesetzgeber den gesetzlich Krankenversicherten eine größere Wahlfreiheit bei der medizinischen Rehabilitation geben. Danach können Versicherte auch eine Einrichtung ohne Versorgungsvertrag wählen, wenn sie die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst tragen.
Dies ist auf Einrichtungen mit Versorgungsvertrag nicht übertragbar, urteilte nun das BSG. Als Konsequenz müssen beide Klägerinnen ihre Behandlungskosten von 3.300,00 € beziehungsweise 5.800,00 € voll aus eigener Tasche zahlen. Die Krankenkasse muss die Kosten auch nicht anteilig in der Höhe tragen, wie sie in den von ihnen vorgeschlagenen Kliniken angefallen wären.
Laut Gesetz sei es Sache der Krankenkasse, die Rehabilitationseinrichtung auszuwählen, so das BSG zur Begründung. Dabei müsse die Kasse zwar auch die Belange der Versicherten berücksichtigen. Beide Patientinnen hätten aber keine ausreichenden Gründe vorgetragen, warum sie den Vorschlägen der KKH nicht folgen wollen. Die entsprechende Regelung sei auch notwendig, um eine gleichmäßige Auslastung der Vertragskliniken zu gewährleisten.
Versicherte, die mit den vorgeschlagenen Rehakliniken nicht einverstanden sind, sollten daher gute medizinische und auch private Gründe für ihr Widerspruchsverfahren sammeln. Kommen sie damit nicht durch, bleibt die Möglichkeit, auf eine Klinik auszuweichen, die keinen Versorgungsvertrag mit den Kassen hat. Soweit es sich um eine zertifizierte Klinik handelt, müssen die Kassen dann laut Gesetz die Kosten zumindest anteilig in der Höhe übernehmen, wie sie in einer günstigen Vertragsklinik angefallen wären.
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