Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
20.05.2015

Bundespatentgericht schei… auf “Scheiss drauf!”

figur erleuchtungDer Begriff „Scheiss drauf!“ kann nicht unter Markenschutz gestellt werden. Der Wortfolge fehlt es an Unterscheidungskraft und sie verstößt gegen die guten Sitten, entschied das Bundespatentgericht in einem am Montag, 18.05.2015, veröffentlichten Beschluss (AZ: 27 W (pat) 531/14). Die Münchener Richter lehnten damit die Anmeldung der Wort-/Bildmarke „Scheiss drauf!“ für Textilien, Dienstleistungen und Musik-CDs ab.

Bereits die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes konnte sich mit der gewünschten Eintragung nicht anfreunden. Es fehle nicht nur an einer für den Markenschutz erforderlichen Unterscheidungskraft, so die Behörde. Auch die direkt beschreibende Aussage etwa bei Textilien wie Babyhöschen, Schlüpfer oder Unterwäsche sei unzulässig. Hier könne die Wortfolge als „Aufnahme von Ausscheidungen“ verstanden werden.

Das vom Anmelder angeführte Argument, dass die Marke „Vergiss den Scheiss“ eingetragen worden sei und dies für „Scheiss drauf!“ nun auch gelten müsse, greife nicht. Denn es handele sich hier um einen anderen Zusammenhang.

Der Markenanmelder wollte diese Entscheidung nicht hinnehmen. „Scheiss drauf!“ sei im Sinne von „Ist doch egal“ zu interpretieren und nicht im Sinne einer Darmentleerung auf eine Unterhose. Dann müsste es auch „Scheiss rein“ lauten.

Außerdem könnten auch sloganartige Wortfolgen unter Markenschutz gestellt werden, wie dies bei den Werbeslogans „Geiz ist geil“ (Saturn) und „Ich bin doch nicht blöd“ (Media Markt) geschehen sei.

„Scheiss drauf!“ verstoße auch nicht gegen die guten Sitten. Denn es handele sich hier nicht um einen Fluch oder eine Beschimpfung, wie das bei „fucking hell“ der Fall sei, sondern vielmehr um ein Lebensmotto. Das Bundespatentgericht hatte bereits am 17.12.2013 für „fucking hell“ die Markeneintragung ebenfalls abgelehnt (AZ: 27 W (pat) 507/13).

Bei „Scheiss drauf!“ fehlt es für einen Markenschutz an der erforderlichen Unterscheidungskraft, so nun die Münchener Richter in ihrem Beschluss vom 13.04.2015. Das „angesprochene allgemeine Publikum“ sehe die Wortfolge nur als „ironischen Spruch“, eine „herkunftshinweisende Funktion kommt ihm nicht zu“.

Außerdem sei die Wortfolge eine „grobe Geschmacksverletzung“ und verstoße daher gegen die guten Sitten. Maßgeblich sei hier, wie eine „deutliche Mehrheit der Gesellschaft“ dies versteht. Zwar mögen sich die „Anschauungen über Sitte und Moral“ in der heutigen Zeit gelockert haben; „diese Liberalisierung geht aber nicht so weit, dass die Verwendung eines auf unterstem Sprachniveau angesiedelten Begriffs als amtlich registrierte Marke nicht als anstößig empfunden wird“, so das Bundespatentgericht.

Gegen diese Entscheidung wurde die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe zugelassen.

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