Angestellte Lehrer können sich die Kosten für erforderliche Schulbücher vom Land erstatten lassen. Soweit die Schulbuchkosten nicht bereits durch die Gehaltszahlung abgegolten sind, muss das Land als Arbeitgeber für die erbrachten Aufwendungen geradestehen, urteilte am Dienstag, 12.03.2013, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 9 AZR 455/11). Der Lehrer könne dabei nach „verständigem Ermessen“ selbst entscheiden, welche Schulbücher er für notwendig hält.
Damit bekam ein Mathematiklehrer einer Hauptschule in Niedersachsen recht. Der Pädagoge sollte im Schuljahr 2008/2009 eine fünfte Klasse in Mathematik unterrichten. Ein Schulbuch erhielt er für den Unterricht nicht gestellt. Der Leiter der Hauptschule hatte es zudem abgelehnt, dass der Lehrer das erforderliche Buch aus der Schulbibliothek ausleiht. Bereits im Vorjahr hatte der Lehrer erfolglos das Land als Arbeitgeber aufgefordert, ihm ein für den Unterricht erforderliches Schulbuch zu überlassen.
Damit der Mathematikunterricht ordnungsgemäß und mit den richtigen Lehrmitteln abgehalten werden kann, bezahlte der Mathematik-Lehrer das Schulbuch schließlich aus eigener Tasche. Vom Land Niedersachsen verlangte er nun die Kostenerstattung, insgesamt 14,36 €.
Doch das Land meinte, dass es für die Lehrmittel seiner Arbeitnehmer gar nicht zuständig sei. Vielmehr sei die örtliche Gemeinde als Trägerin der Hauptschule verpflichtet, die anfallenden Lehrmittel zu bezahlen. Der Lehrer solle sich daher an seine Gemeinde wenden. Alternativ könne er das Schulbuch selbst kaufen und als Werbungskosten in seiner Steuererklärung geltend machen.
Das BAG zeigte für diese Argumentation kein Verständnis. Das Land dürfe sich als Arbeitgeber nicht seiner Verpflichtung entziehen, dem Lehrer die Kosten für das Schulbuch zu erstatten. Ohne das auch von den Schülern benutzte Schulbuch sei der Kläger nicht in der Lage, einen ordnungsgemäßen Mathematikunterricht zu erteilen. Es sei dem Lehrer auch nicht zuzumuten, diese Kosten selbst zu tragen. Denn das erforderliche Schulbuch sei nicht durch die Lehrer-Vergütung abgegolten, so der 9. Senat.
Damit können angestellte Lehrer grundsätzlich eine Kostenerstattung für erforderliche Schulbücher beanspruchen. Selbst Aufwendungen für wichtige Hintergrundliteratur können von der Kostenerstattungspflicht umfasst sein. Entscheidend sei letztlich, was der Lehrplan vorschreibt und welche Lehrmittel hierfür erforderlich sind, so das BAG.
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