Sollen Arbeitnehmer wegen einer Firmenpleite massenhaft entlassen werden, muss der Insolvenzverwalter nicht bei jedem Arbeitnehmer das genaue Kündigungsdatum nennen. Es reicht aus, wenn „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ gekündigt wird und dabei die genauen gesetzlichen Kündigungsfristen erläutert werden, urteilte am Donnerstag, 20.06.2013, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 6 AZR 805/11).
Im konkreten Fall hatte eine Industriekauffrau sich gegen ihre Kündigung gewehrt. Der Arbeitgeber hatte 2010 Pleite gemacht und den Betrieb schließlich ganz stillgelegt. Der Insolvenzverwalter hatte der gesamten Belegschaft und auch der Industriekauffrau am 03.05.2010 „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ gekündigt.
Im Kündigungsschreiben wurden zudem die gesetzlichen Kündigungsfristen erläutert. So wurde darauf hingewiesen, dass die Insolvenzordnung eine Kündigungsfrist von drei Kalendermonaten vorsieht, es sei denn, es gilt wegen kurzer Betriebszugehörigkeit eine kürzere Frist oder es wurde im Arbeitsvertrag eine kürzere Frist vereinbart. Ein genaues Datum, ab wann das Beschäftigungsverhältnis endet, wurde nicht genannt.
Nach Auffassung der Industriekauffrau ist damit aber die Kündigungserklärung zu unbestimmt. Die Kündigung sei daher unwirksam. Letztlich hätte das Beschäftigungsende – hier war dies der 31.08.2010 – genau benannt werden müssen.
Das BAG stellte nun klar, dass in der Kündigungserklärung nicht unbedingt ein konkretes Kündigungsdatum benannt werden muss. Entscheidend sei, dass der Arbeitnehmer aus dem Schreiben das Ende des Beschäftigungsverhältnisses klar erkennen könne. Danach reiche es aber aus, wenn die Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ und unter Erläuterung der gesetzlichen Kündigungsfristen erfolgt.
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