Leiharbeitnehmer in der Metall- und Elektroindustrie haben durchweg Anspruch auf tarifliche Branchenzuschläge. Arbeitgeber können sich nicht mit dem Argument darum drücken, die Leiharbeiter führten lediglich „Montagedienstleistungen“ aus, wie das Arbeitsgericht Köln in einem jetzt bekanntgegebenen Urteil vom 01.10.2013 entschied (AZ: 14 Ca 2242/13 und weitere).
Es gab damit mehreren Leiharbeitern in einem Unternehmen recht, das Motoren für einen großen Automobilhersteller montiert. Mit ihren Klagen hatten sie Branchenzuschläge nach dem „Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie“ verlangt. Mit diesem Anfang November 2012 in Kraft getretenen Tarif wollten die Tarifparteien die Arbeitsbedingungen für Leiharbeitnehmer verbessern.
Die Arbeitgeberin meinte, dieser Tarif finde hier keine Anwendung, weil lediglich Montagedienstleistungen erbracht würden. Das Arbeitsgericht Köln entschied jedoch, dass die Leiharbeitnehmer trotzdem unter den Tarif fallen. Es ließ aber die Berufung zum Landesarbeitsgericht Köln zu.
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