OLG Frankfurt/Main: Schmerzensgeld wegen Schweigepflichtverletzung
Ein Arzt, der eine an die Patientin adressierte Rechnung oder Mahnung an das Faxgerät ihres Arbeitgebers verschickt, verletzt seine Schweigepflicht. Mit einem am Montag, 16.12.2019, bekanntgegebenen Beschluss sprach das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main daher einer Patientin nach einer Botox-Behandlung ein Schmerzensgeld von 1.200,00 € zu (AZ: 8 U 164/19).
Im Streitfall hatte ein Arzt eine Frau mit zwei Botox-Spritzen im Gesicht behandelt. Die Patientin war mit der Schönheitsbehandlung unzufrieden und kürzte die Rechnung. Der Arzt adressierte auch seine dritte Mahnung an die Patientin, schickte sie aber zur Weitergabe an das Fax von deren Arbeitgeberin.
Unter anderem deshalb verlangte die Patientin ein Schmerzensgeld von 15.000,00 €. Sie sei auch nicht aufgeklärt und dadurch in ihrem Selbstbestimmungsrecht verletzt worden.
Wie schon das Landgericht Wiesbaden rügte nun auch das OLG Frankfurt den Versand der Mahnung an das Faxgerät der Arbeitgeberin. Dort habe so zumindest eine Mitarbeiterin Kenntnis von der Botox-Behandlung erhalten. Angemessen sei hierfür ein Schmerzensgeld von 1.200,00 €.
Die behauptete unterlassene Aufklärung führe nicht zu einem weiteren Schmerzensgeld. „Die Verletzung des Selbstbestimmungsrechts hat per se kein solches Gewicht, dass die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes geboten wäre“, entschied das OLG in seinem Beschluss vom 05.12.2019.
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Der Beitrag Botox-Arztrechnung ans Arbeitgeber-Fax senden, ist keine gute Idee erschien zuerst auf Thorsten Blaufelder.