EuGH: Bei Job-Ende finanzieller Ersatz möglich
Arbeitnehmer haben bei einer unwirksamen Kündigung für die Zeit der Nichtbeschäftigung bis zur erneuten Aufnahme der Arbeit Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Wird das Arbeitsverhältnis nicht mehr fortgesetzt, etwa wegen einer zweiten Kündigung, können Arbeitnehmer grundsätzlich eine Vergütung für den nicht genommenen Jahresurlaub verlangen, urteilte am Donnerstag, 25.06.2020, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (AZ: C-672/18 und C-37/19).
In den Streitfällen ging es um eine in einer Schule beschäftigten Bulgarin und eine Italienerin, die in einem Kreditinstitut arbeitete. Beiden wurde gekündigt. Die Kündigungen wurden jedoch von den bulgarischen beziehungsweise italienischen Gerichten für unwirksam erklärt. Die Frauen nahmen danach ihre Arbeit wieder auf, wurden aber ein weiteres Mal entlassen, so dass die Arbeitsverhältnisse tatsächlich endeten.
Für die Zeit zwischen der rechtswidrigen Kündigung und der Wiederaufnahme ihrer Arbeit verlangten sie eine finanzielle Vergütung als Ersatz für nicht genommenen Jahresurlaub.
EuGH gibt den Klägerinnen Recht
Der EuGH bestätigte nun den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für den Zeitraum zwischen der rechtswidrigen Entlassung und der Wiederaufnahme der Beschäftigung. Dies gelte auch dann, wenn die Arbeitnehmer in diesem Zeitraum gar keine Arbeitsleistung erbracht habe. Denn ähnlich wie bei einer Erkrankung könne der rechtswidrig entlassene Arbeitnehmer unabhängig von seinem Willen seine Arbeitsleistung nicht erfüllen.
Sei eine Kündigung unwirksam, sei der Zeitraum zwischen Entlassung und Wiederaufnahme der Beschäftigung mit einem tatsächlichen Arbeitszeitraum gleichzustellen. Der Vergütungsanspruch für den nicht genommenen Jahresurlaub bestehe auch, wenn das Arbeitsverhältnis wegen einer weiteren ausgesprochenen Kündigung endet.
Anderes gelte allerdings, wenn der Arbeitnehmer noch vor der möglichen Wideraufnahme seiner früheren Arbeit mittlerweile eine neue Beschäftigung aufgenommen hat. Ab diesem Zeitpunkt könnten bezahlte Urlaubsansprüche nur gegenüber dem neuen Arbeitgeber eingefordert werden, stellten die Luxemburger Richter klar.
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