Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
16.09.2014

Bewerbungsziele in Eingliederungsvereinbarung nicht frei wählbar

Hartz-IV-Bezieher haben keine freie Wahl, ihre Bewerbungen auf Wunschbereiche zu begrenzen. Verpflichtet die Behörde den Arbeitslosen, sich in einem bestimmten Berufszweig zu bewerben, ist dies zunächst einmal bindend, entschied das Sozialgericht Dortmund in einem am Freitag, 12.09.2014, veröffentlichten Beschluss (AZ: S 35 AS 2893/14 ER). Eine Klage gegen einen vom Jobcenter erlassenen entsprechenden Verwaltungsakt habe keine aufschiebende Wirkung, so das Sozialgericht.

Im konkreten Fall erhielt ein 50-jähriger arbeitsloser Dekorateur aus Hagen Arbeitslosengeld II. Ehrenamtlich arbeitete er als Suchtbetreuer und im Rahmen der Kinderbetreuung beim Kinderschutzbund. In diesem Bereich wollte er auch gerne einen Job finden.

Das Jobcenter wollte dies jedoch nicht in die Eingliederungsvereinbarung aufnehmen. Stattdessen sollte er monatlich sechs Bewerbungen für den Bereich Lagerwirtschaft, Transport und Servicefahrer schreiben.

Der Hartz-IV-Bezieher verweigerte die Unterschrift zur Eingliederungsvereinbarung. Daraufhin erließ das Jobcenter einen Eingliederungsverwaltungsakt, der ihn zu den Bewerbungen verpflichtete.

Der Arbeitslose klagte und beantragte gleichzeitig die aufschiebende Wirkung. Der Eingliederungsverwaltungsakt dürfe nicht sofort in Kraft treten. Erst müsse das Klageverfahren abgewartet werden.

Doch der Arbeitslose sei verpflichtet, seine Hilfebedürftigkeit auch durch Tätigkeiten zu beenden, die nicht seiner Qualifikation oder seinen Vorstellungen entsprechen, betonte das Sozialgericht. Es stehe ihm auch frei, sich zusätzlich auch auf Stellen im Kinder- und Jugendbereich zu bewerben. Das Jobcenter wolle dabei auch die Kosten übernehmen.

Für eine einstweilige Anordnung fehle zudem die notwendige Dringlichkeit, heißt es weiter n dem Dortmunder Beschluss vom 3. September 2014. Denn der Arbeitslose sei noch nicht wirklich beeinträchtigt. Dies sei erst bei der Verhängung einer Sanktion durch das Jobcenter der Fall. Der Eingliederungsverwaltungsakt sei daher sofort vollziehbar.

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