Betrügen Arbeitnehmer bei der Erfassung ihrer Arbeitszeiten, müssen sie mit der fristlosen Kündigung rechnen. Selbst nach 25-jähriger Betriebszugehörigkeit kann der Vertrauensbruch so gravierend sein, dass die Kündigung gerechtfertigt ist, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in einem am 26.08.2014, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 16 Sa 1299/13).
Wegen Arbeitszeitbetrugs ist damit ein Beschäftigter einer Großmetzgerei seinen Job nun endgültig los. Der Mann arbeitete dort seit über 25 Jahren. In dem Betrieb war ein Zeiterfassungssystem eingerichtet. Danach mussten Mitarbeiter beim Verlassen des Produktionsbereiches wegen privater Arbeitsunterbrechungen und beim erneuten Betreten des Betriebes ihre Arbeitszeiten registrieren. Die Zeiterfassung wurde mit einem Chip bedient. Die korrekte Registrierung der Zeit zeigte ein Piepton an.
Der Beschäftigte trickste das System jedoch aus. Er gab zwar vor, die Zeiterfassung zu bedienen, tatsächlich schirmte er den Chip mit seiner Hand so ab, dass die Pausenzeiten nicht vermerkt wurden. Der Arbeitgeber hatte auf diese Weise auch die Pausen bezahlt.
Als der Arbeitgeber bei einer Kontrolle feststellte, dass der Kläger in eineinhalb Monaten mit seinen Tricksereien sich so bezahlte Pausen von insgesamt dreieinhalb Stunden erschlichen hatte, folgte die fristlose Kündigung.
Zu Recht, wie das LAG in seinem Urteil vom 17.02.2014 klarstellte. Der Arbeitnehmer habe nur so getan, als ob er die Zeiterfassung nutze. Bei solch einem vorsätzlichen Betrug müsse der Arbeitgeber nicht lediglich mit einer Abmahnung reagieren. Der Vertrauensbruch wiege schwerer als die lange Betriebszugehörigkeit, so dass die fristlose Kündigung wirksam sei.
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