Ein Betriebsratsvorsitzender kann gleichzeitig auch Datenschutzbeauftragter seiner Firma sein. Auf ein entsprechendes Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (LAG) in Chemnitz hat am Dienstag, 17.09.2019, der Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte hingewiesen (AZ: 9 Sa 268/18).
Der Kläger ist Betriebsratsvorsitzender eines Unternehmens im Raum Dresden und stellvertretender Gesamtbetriebsratsvorsitzender des Konzerns, zu dem seine Firma gehört. 2015 wurde er zum Datenschutzbeauftragten seines Unternehmens sowie für drei weitere Konzerngesellschaften bestellt. Der Konzern wollte so konzerneinheitliche Datenschutzstandards sicherstellen.
2017 rügte der Landesbeauftragte für Datenschutz am Sitz der in einem anderen Bundesland gelegenen Muttergesellschaft, dass der Kläger nicht über die für das Amt des Datenschutzbeauftragten erforderliche Zuverlässigkeit verfüge. Die Tätigkeiten als Betriebsratsvorsitzender und als Datenschutzbeauftragter seien nicht miteinander vereinbar.
Daraufhin berief das Unternehmen den Betriebsrat von seinem Datenschutz-Posten ab. Mit seiner Klage begehrt er die Feststellung, dass er weiter als Datenschutzbeauftragter tätig ist.
Dem gab das LAG Chemnitz nun statt. Danach sind eine Tätigkeit im Betriebsrat und die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter nicht unvereinbar. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt habe bereits entschieden, dass die Mitgliedschaft im Betriebsrat diese Person für das Amt des Beauftragten für den Datenschutz nicht unzuverlässig macht (Urteil vom 23.03.2011, AZ: 10 AZR 562/09). Es sei kein Grund ersichtlich, warum hier anderes gelten soll, nur weil es sich um den Betriebsratsvorsitzenden handelt.
Zudem habe hier der Landesdatenschutzbeauftragte des Freistaats Sachsen nie die Abberufung verlangt. Die Rüge gegenüber der Muttergesellschaft durch den Datenschutzbeauftragten eines anderen Landes greife aber auf die Arbeitgeberin nicht durch, so das LAG in seinem bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 19.08.2019.
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