Die Mitglieder eines Betriebsrats haben in der Regel jeweils einzeln Anspruch auf einen Schlüssel für das Betriebsratsbüro. Nach einem am Freitag, 15.03.2013, veröffentlichten Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg in Stuttgart gilt dies jedenfalls dann, wenn sie sonst nicht jederzeit Einsicht in die Unterlagen der Arbeitnehmervertretung nehmen können (AZ: 13 TaBV 11/12). Im Streitfall wertete das LAG die Verweigerung durch den Rest-Betriebsrat als „unzulässige Schikane“.
Es sprach damit einem Betriebsrat in Baden-Württemberg einen Schlüssel zu. Sein Betrieb, der Kartoffeln vertreibt, hat mit 130 Arbeitnehmern einen siebenköpfigen Betriebsrat gebildet. Der Kläger war früher dessen Vorsitzender, wurde 2012 aber abgewählt und ist seitdem nur noch einfaches Mitglied. In der Zeit seines Vorsitzes waren mehrere Schlüssel des Betriebsratsbüros verschwunden. Der neue Betriebsrat ließ das Schloss auswechseln und bekam vom Schlosser sechs Schlüssel. Einen davon nahm sich der neue Vorsitzende, einen die Stellvertreterin und einen der Schriftführer. Einen vierten Schlüssel bekam die Putzfrau. Die beiden restlichen wollte der Vorsitzende als „Reserve“ verwahren.
Wie nun das LAG entschied, muss aber soweit möglich jedes Betriebsratsmitglied jederzeit alle wichtigen Unterlagen der Arbeitnehmervertretung einsehen können. Dies sei hier nur im Betriebsratsbüro möglich, ein elektronischer Zugriff bestehe nicht. Auch sei es im Streitfall nicht zumutbar, sich von einem anderen Betriebsratsmitglied aufschließen zu lassen oder einen Schlüssel auszuleihen. Denn die drei Betriebsratsmitglieder, die einen Schlüssel haben, hätten völlig andere Arbeitszeiten und seien zudem über das weite Betriebsgelände verstreut. Die Fußwege betrügen bis zu zehn Minuten.
Eine jederzeitige und rasche Einsichtnahme in die Akten sei „nicht gewährleistet, wenn der Kläger auf dem Betriebsgelände nach einem Betriebsratsmitglied mit Schlüssel suchen muss, in der Hoffnung, überhaupt jemanden anzutreffen“, heißt es in dem Stuttgarter Beschluss.
Es sei dem Betriebsrat auch ohne jeden weiteren Aufwand möglich, dem Kläger einen Schlüssel zu überlassen. Schließlich würden von sechs Schlüsseln bislang nur vier genutzt. Soweit „Reserveschlüssel“ überhaupt erforderlich seien, reiche dafür jedenfalls ein Exemplar aus. Die neue Arbeitnehmervertretung könne sich auch nicht darauf berufen, es gebe nicht genug Schlüssel für alle Mitglieder. Denn die anderen drei Mitglieder ohne Schlüssel hätten einen solchen gar nicht verlangt.
Dass früher in der Zeit des Betriebsratsvorsitzes des Klägers Schlüssel verloren gingen, spiele keine Rolle. Es sei weder erkennbar, dass der frühere Vorsitzende dafür die Verantwortung trage, noch „dass dies Bedeutung für die Gegenwart hätte“. Insbesondere gebe es keinerlei Anhaltspunkte für eine „generelle Unzuverlässigkeit“ des Klägers.
Insgesamt erweise sich die Verweigerung des Schlüssels hier als „unzulässige Schikane“, entschied das LAG in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 20.02.2013.
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