Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
29.07.2020

Betriebsrat entscheidet ohne Belegschaft über Betriebsvereinbarung

BAG: Zustimmung der Arbeitnehmer für Vereinbarung nicht erforderlich

Arbeitgeber und Betriebsrat entscheiden alleine über Betriebsvereinbarungen. Es ist nicht erlaubt, dass die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung von der Zustimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Unternehmen abhängig gemacht wird, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt mit Beschluss vom Dienstag, 28.07.2020 (AZ: 1 ABR 4/19).

Im konkreten Fall hatten ein Arbeitgeber und ein Betriebsrat 2007 eine Betriebsvereinbarung zur variablen Vergütung der im Lager des Unternehmens tätigen Beschäftigten geschlossen. Diese sollte in Kraft treten, wenn die Arbeitnehmer in „80 Prozent der abgegebenen Stimmen“ diese befürworten – und zwar „einzelvertraglich“ schriftlich. Bei Unterschreiten des Zustimmungsquorums konnte der Arbeitgeber „dies“ dennoch für ausreichend erklären.

Doch mit der Betriebsvereinbarung stellte sich heraus, dass einige Arbeitnehmer nun weniger verdienten, da eine bisherige Anwesenheitsprämie nicht mehr ausreichend berücksichtigt wurde. Der Betriebsrat fühlte sich vom Arbeitgeber getäuscht und wollte die Betriebsvereinbarung wieder kippen. Diese hätte nicht mit dem Zustimmungsquorum verbunden werden dürfen, meinte er.

Dem folgte – anders als die Vorinstanzen – nun auch das BAG. Eine Betriebsvereinbarung dürfe nicht von der Zustimmung der Belegschaft abhängig gemacht werden. Schließlich sei der Betriebsrat nach der Betriebsverfassung gewählter Repräsentant der Belegschaft. Es gehöre gerade zu seinen Aufgabenbereich, Betriebsvereinbarungen zu schließen. Er werde in eigenen Namen kraft Amtes tätig und sei weder an Weisungen der Arbeitnehmer gebunden noch bedürfe sein Handeln deren Zustimmung.

Eine von ihm geschlossene Betriebsvereinbarung gelte „unmittelbar und zwingend“. Dies schließe es aus, dass die Geltung einer Betriebsvereinbarung mit einem Zustimmungsquorum der Belegschaft verbunden werde. Die im Streit stehende Betriebsvereinbarung sei daher unwirksam, so das BAG.

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