Unternehmen dürfen eine Facebook-Seite im Internet einrichten, ohne den Betriebsrat vorher zu fragen. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht hier kein Mitbestimmungsrecht vor, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einem am Montag, 12.01.2015, gefällten Beschluss (AZ: 9 Ta BV 51/14). Eine Mitbestimmung gelte nur für „technische Einrichtungen“, die der Überwachung von Mitarbeitern dienen.
Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber in fünf Transfusionszentren Blutspenden entgegengenommen, diese verarbeitet und verkauft. Auf dem social media Portal www.facebook.de richtete die Firma ein eigenes Unternehmensprofil ein. Nutzer konnten dort Kommentare auf der virtuellen Pinnwand abgeben oder sich zu bereits abgegebenen Kommentaren äußern.
Die Mitarbeiter wurden über die neue Facebook-Seite informiert. Auch auf Blutspendetermine wurde auf der Seite im Internet aufmerksam gemacht. Nach Angaben des Arbeitgebers sei die Facebook-Seite als „Kummerkasten“ und Marketinginstrument anzusehen.
Doch auf der Facebook-Seite wurden auch negative Kommentare über die Qualität der Beschäftigten bei Blutspenden veröffentlicht.
Der Konzernbetriebsrat forderte den Arbeitgeber daher zur Unterlassung der Facebook-Seite auf. Das Einrichten dieser Seite sei mitbestimmungspflichtig. Er sei aber nicht gefragt worden, so der Betriebsrat. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz seien „technische Einrichtungen“ mitbestimmungspflichtig, mit denen das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter überwacht werden könne. Dabei reiche es aus, wenn über die Kommentare Rückschlüsse auf die Leistung der Mitarbeiter möglich seien.
Dem folgte das LAG jedoch nicht. Die Facebook-Seite sei keine technische Einrichtung, die das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter überwacht. Solch eine technische Einrichtung müsse vielmehr Aufzeichnungen automatisiert erstellen. Dies sei hier nicht der Fall, so dass kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bestehe.
Dass dritte Personen Kommentare über ihre Blutspenden auf der Facebook-Seite eintragen können, stelle noch keine „technische Einrichtung“ dar. Eine automatische Aufzeichnung liege allenfalls bei Mitarbeitern vor, die die Facebook-Seite pflegen, da deren Aktivität nach Datum und Uhrzeit aufgezeichnet werde. Dies betreffe hier aber zehn Mitarbeiter, die alle den gleichen allgemeinen Zugang nutzen. Rückschlüsse auf das Verhalten oder die Leistung der einzelnen Beschäftigten seien hier nicht möglich.
Das LAG hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zugelassen.
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