LAG Düsseldorf löst Betriebsrat bei Leichtmetallfelgenhersteller auf
Ein Betriebsrat darf sich nicht komplett weigern, mit dem vom Arbeitgeber benannten Ansprechpartner zusammenzuarbeiten. Das gilt selbst dann, wenn sich dieser bislang nicht immer an die betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben gehalten hat, wie am Dienstag, 23.06.2020, das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschied (AZ: 14 TaBV 75/19).
Im Streitfall geht es um einen Betrieb mit 689 Mitarbeitern, der Leichtmetallfelgen herstellt. 2018 wurde dort ein 13-köpfiger Betriebsrat gebildet. Als Ansprechpartner für die Arbeitnehmervertreter benannte das Unternehmen den Personalleiter. Der Betriebsrat weigerte sich, mit dem Personalleiter zusammenzuarbeiten. Denn dieser habe mehrfach Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes missachtet.
Damit verstößt der Betriebsrat aber seinerseits „grob“ gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten, entschied nun das LAG Düsseldorf. Auf Antrag des Unternehmens löste es den Betriebsrat auf. Die weitere Amtsausübung der Arbeitnehmervertretung sei „untragbar“.
Zur Begründung erklärten die Düsseldorfer Richter, der Betriebsrat habe seine Weigerung „förmlich beschlossen“ und dann auch „über einen längeren Zeitraum nachhaltig umgesetzt“. Damit habe er „offenkundig und schwerwiegend gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit“ verstoßen.
Selbst wenn der Personalleiter in der Vergangenheit nicht immer in Übereinstimmung mit dem Betriebsverfassungsgesetz gehandelt haben sollte, reiche dies als Rechtfertigung nicht aus. Statt mit „Selbsthilfe“ müsse sich der Betriebsrat gegen solche Verstöße „mit den Mitteln des Betriebsverfassungsrechts zur Wehr zu setzen“.
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Der Beitrag Betriebsrat darf Zusammenarbeit mit Ansprechpartner nicht verweigern erschien zuerst auf Thorsten Blaufelder.