Betriebsräte können den dauerhaften Einsatz von Leiharbeitnehmern verhindern. Nach einem am Mittwoch, 10.07.2013, verkündeten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt kann der Betriebsrat in solchen Fällen seine Zustimmung zur Einstellung verweigern (AZ: 7 ABR 91/11).
Im Streitfall wollte ein Unternehmen in Niedersachsen eine Leiharbeiterin ohne jede zeitliche Befristung einsetzen. Der Betriebsrat stimmte der Einstellung nicht zu. Bei solchen Streitigkeiten können die Arbeitgeber bei den Arbeitsgerichten beantragen, die Zustimmung des Betriebsrats zu „ersetzen“.
Hier hatte ein solcher Antrag beim Arbeitsgericht und auch beim Landesarbeitsgericht noch Erfolg. In oberster Instanz wies das BAG den Antrag nun aber ab.
Laut Gesetz könne der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung eines Leiharbeitnehmers verweigern, „wenn diese gegen ein Gesetz verstößt“. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erlaube die Überlassung von Arbeitnehmern aber nur „vorübergehend“. Diese Reglung solle die Leiharbeitnehmer schützen und zudem „die dauerhafte Aufspaltung der Belegschaft des Entleiherbetriebs in eine Stammbelegschaft und eine entliehene Belegschaft verhindern“. Sie sei daher „nicht lediglich ein unverbindlicher Programmsatz, sondern untersagt die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung“, betonten die Erfurter Richter.
In der Verknüpfung beider Vorschriften könne daher der Betriebsrat „seine Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese im Entleiherbetrieb nicht nur vorübergehend beschäftigt werden sollen“, entschied das BAG. Im Streitfall sei der dauerhafte Einsatz beabsichtigt gewesen. Die Frage, wo die Schwelle vom „vorübergehenden“ zum „dauerhaften“ Einsatz liegt, könne daher noch offen bleiben. Es bleibt zu hoffen, dass das BAG diese Frage auch bald klären wird.
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