Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
07.06.2022

Beschäftigungsverbot ohne Impfung erst nach Verbot durch Behörde

Arbeitsgericht Bonn sieht kein automatisches Arbeitsverbot in Klinik

Nach Überzeugung des Arbeitsgerichts Bonn besteht für Impfverweigerer in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen kein automatisches Beschäftigungsverbot. Ein unmittelbares Verbot gelte nur bei Neueinstellungen ab dem 16.03.2022, wie das Arbeitsgericht in einem am Donnerstag, 02.06.2022, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 2 Ca 2082/21). Nachlässigkeiten beim Tragen einer Maske müssen danach vor einer Kündigung zunächst abgemahnt werden.

Nach einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom Dezember 2021 dürfen seit dem 16. März 2022 in Arztpraxen sowie weiteren Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen nur noch Personen arbeiten, die gegen Covid 19 geimpft oder davon genesen sind oder die eine Unverträglichkeit gegen die Impfung nachweisen. Beschäftigte, die entsprechende Nachweise nicht beibringen, sind vom Arbeitgeber dem örtlichen Gesundheitsamt zu melden.

Das Bundesverfassungsgericht hatte diese sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht gebilligt (Beschluss vom 27.04.2022, AZ: 1 BvR 2649/21).

Bei der Auslegung ist allerdings umstritten, ob für Beschäftigte ohne Nachweis das Arbeitsverbot automatisch greift oder jeweils erst, wenn das örtliche Gesundheitsamt ein „Betretungsverbot“ für die Einrichtung ausgesprochen hat.

Das Arbeitsgericht Bonn entschied nun, dass erst das Gesundheitsamt ein Betretungs- und damit auch Beschäftigungsverbot aussprechen muss.

Zur Begründung verwies das Arbeitsgericht auf die in dem Gesetz getrennten Regelungen für Altbeschäftigte und Neueinstellungen ab dem 16.03.2022. Danach sei nur bei Neueinstellungen in den gesetzlich festgelegten Pflege- und Gesundheitseinrichtungen die Beschäftigung unmittelbar untersagt.

Damit gab das Arbeitsgericht einem Auszubildenden zum Gesundheits- und Krankenpfleger in einem regionalen Krankenhaus im Raum Bonn Recht. Obwohl er weder geimpft noch genesen ist, muss danach das Krankenhaus ihn entweder beschäftigen oder sogenannten Annahmeverzugslohn zahlen.

Gleichzeitig hob das Arbeitsgericht eine Kündigung durch das Krankenhaus auf. Grund dafür war, dass der Auszubildende im Testzentrum des Krankenhauses seine Maske unter die Nase gezogen und dies auch nach Anweisung des Geschäftsführers nicht sogleich korrigiert hatte. Nach dem Bonner Urteil war vor der Kündigung zunächst eine Abmahnung erforderlich.

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