Die Bertelsmann-Konzerntochter Arvato Systems muss einen 37-jährigen Hausmeister wegen eines „Scheinwerkvertrages“ fest einstellen. Die Beschäftigung ist aufgrund einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung durch die Werkvertragsfirma erfolgt, urteilte am Mittwoch, 24.07.2013, das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (AZ: 3 Sa 1749/12).
Der Kläger war seit dem 05.08.2008 bei einem Reinigungsunternehmen angestellt. Die Firma schloss mit Arvato Systems einen Werkvertrag ab, welches „Dienstleistungstätigkeiten im Reinigungsbereich“ beinhaltete. So wurde der 37-Jährige im Bereich „Facility Management” bei der Bertelsmann-Tochter eingesetzt. Doch die Tätigkeiten gingen letztlich über den Werkvertrag hinaus. Der Kläger war zudem in die Arbeitsabläufe bei Arvato Systems fest eingebunden.
So verfügte er über ein eigenes Büro mit Betriebsmitteln von Arvato Systems, darunter auch einen Computer mit Zugang zum betriebsinternen Netzwerk. Für Botendienste wurde ihm ebenfalls ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt, obwohl die Reinigungsfirma am Standort selbst eigene Autos hatte. Selbst die Sicherheitsschuhe und die Kleidung stammten von der Bertelsmann-Tochter.
Im April 2012 legte der 37-jährige Hausmeister vor dem Arbeitsgericht Bielefeld Klage ein. Er wollte festgestellt haben, dass er in einem direkten Arbeitsverhältnis bei Arvato Systems stehe. Mit der Reinigungsfirma sei ein „Scheinwerkvertrag“ geschlossen worden. Denn er sei gar nicht für ein konkretes Werk eingesetzt worden.
Die Reinigungsfirma habe ihn an die Bertelsmann-Tochter ausgeliehen. Es handele sich hier um eine illegale Arbeitnehmerüberlassung, da die Reinigungsfirma die dafür notwendige Erlaubnis gar nicht besitzt. Daher stehe er nun in einem festen Arbeitsverhältnis bei Arvato Systems.
Sowohl das Arbeitsgericht Bielefeld als auch jetzt das LAG gaben dem Hausmeister recht. Zwischen dem Kläger und Arvato Systems sei „aufgrund gesetzlicher Fiktion ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen“, urteilte das LAG. Der Kläger sei aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zwischen der Reinigungsfirma und Arvato Systems tätig geworden und nicht wegen eines Werk- oder Dienstvertrages.
So seien die vom Kläger durchzuführenden Tätigkeiten und Aufgaben in dem Rahmenvertrag der Reinigungsfirma nicht klar benannt worden, obwohl dies für einen Werkvertrag erforderlich ist. Es gebe zudem mehrere Indizien, dass der 37-Jährige in die betriebliche Organisation von Arvato Systems eingegliedert und weisungsgebunden war. Da die Reinigungsfirma nicht über die Erlaubnis einer Arbeitnehmerüberlassung verfügt, sei diese illegal.
Zwischen Arvato Systems und dem Kläger bestehe somit ein festes Arbeitsverhältnis. Der Hausmeister kann damit auch eine Lohnnachzahlung beanspruchen.
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