Gewährt Fortuna Hartz-IV-Beziehern einen Glücksspielgewinn, kann sich meist das Jobcenter freuen. Denn solche Gewinne gelten als Einkommen, die mindernd auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden, stellte das Sozialgericht Mainz in einem am Dienstag, 24.06.2014, bekanntgegebenen Urteil klar (AZ: S 15 AS 132/11).
Im konkreten Fall hatten die Kläger allerdings doppelt Glück und gingen bei einem Glücksspielgewinn doch nicht leer aus. Im Herbst 2008 hatten die Hartz-IV-Bezieher einen Neuwagen bei einem Gewinnspiel gewonnen. Als das Jobcenter von dem Gewinn erfuhr, freute es sich offenbar mit und rechnete den Gewinn nicht auf die Hartz-IV-Leistungen als Einkommen an.
Doch als die Arbeitslosen das Auto für 7.800,00 € verkauften, verlangte die Behörde nun bereits gewährte Hartz-IV-Leistungen in Höhe von 5.670,00 € zurück. Der Verkaufserlös sei als Einkommen anzusehen und müsse bei der Arbeitslosengeld-II-Bewilligung entsprechend berücksichtigt werden. Keine Rolle spiele es, wenn die Kläger das Geld zur Begleichung von Schulden verwendet haben.
Das Sozialgericht entschied in seinem Urteil vom 06.05.2014, dass es sich bei einem gewonnenen Auto „um eine vom Jobcenter zu berücksichtigende Einnahme mit Geldeswert“ handele. Darunter zählten alle Zuflüsse, die einen Marktwert haben und sich in Geld tauschen ließen.
Doch im konkreten Fall habe das Jobcenter einen Fehler gemacht. Es hätte den Autogewinn sofort als Einkommen berücksichtigen müssen und nicht erst, als das Fahrzeug verkauft wurde. Der Verkauf des Autos stelle keinen erneuten Einkommenszufluss dar, sondern sei lediglich als Vermögensumschichtung anzusehen. Da die Behörde nicht sofort den Autogewinn als Einkommen anrechnete, konnten die Kläger darauf vertrauen, dass ihnen die bewilligten Leistungen zustanden. Eine Rückerstattung der Hartz-IV-Leistungen könne daher nicht gefordert werden, so die Mainzer Richter.
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