Ein Chefarzt mit „herausgehobener Vergütung“ über der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung kann für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften keine zusätzliche Vergütung erwarten. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden (AZ: 18 Sa 1802/12).
Es wies damit den Leiter der Nephrologie (Nieren-Abteilung) eines katholischen Krankenhauses im Sauerland ab. Laut Dienstvertrag erhielt er eine Vergütung von gut 100.000,00 € pro Jahr. Zusätzlich durfte er die Vergütung für wahlärztliche Leistungen sowie Gutachterhonorare privat vereinnahmen – jährlich nochmals rund 20.000,00 €. Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sollten mit der Vergütung abgegolten sein.
Der Chefarzt meinte, diese Klausel sei unwirksam. Für seine Rufbereitschaften verlangte er eine zusätzliche Vergütung von knapp 25.000,00 € jährlich.
Wie nun das LAG Hamm entschied, kann die pauschale Abgeltung von Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaften tatsächlich unwirksam sein, wenn nicht klar ist, in welchem Umfang solche Dienste auf den Arbeitnehmer zukommen.
Angesichts der „herausgehobenen Vergütung“ des Chefarztes könne dies hier aber dahinstehen. Selbst wenn die Klausel unwirksam sei, könne er kein zusätzliches Geld verlangen. Er sei mit einem leitenden Angestellten vergleichbar; auch für sie seien aber Überstunden „grundsätzlich mit der vereinbarten Vergütung abgegolten“. Mit seinem Einkommen deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (2013 69.600,00 €) gehöre der Chefarzt „zu den Besserverdienern“, die üblich „nach der Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben und nicht nach der Erfüllung eines bestimmten Stundensolls beurteilt werden“.
Das Argument des Chefarztes, er verdiene dann weniger als ein Oberarzt, ließ das LAG nicht gelten. Denn der Chefarzt habe hierbei seine Erlöse aus der sogenannten Privatliquidation außen vor gelassen. Diese sei aber „Teil der Gesamtvergütung eines Chefarztes“.
Zur Begründung seines jetzt schriftlich veröffentlichten Urteils vom 15.03.2013 verwies das LAG auch auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus 2012. Danach sind Überstunden in der Regel zu vergüten, außer bei „herausragendem Entgelt“ (AZ: 5 AZR 765/10). Nach dem Urteil des LAG Hamm liegt die Schwelle zum „herausragenden Entgelt“ bei der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung. Diese wird jährlich entsprechend der Lohnentwicklung angepasst.
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