Arbeitnehmer, die von einer vollen auf eine Teilzeitstelle wechseln, können sich eventuell auf mehr Urlaubswochen freuen. Denn noch nicht genommene Urlaubstage aus der vollen Stelle bleiben auch nach dem Wechsel komplett erhalten, urteilte am Dienstag, 10.02.2015, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 9 AZR 53/14 (F)). Verteilt sich die Teilzeitarbeit auf weniger Wochentage, ergibt sich in Wochen gerechnet daher ein längerer Urlaub.
Damit gab das BAG seine bislang gegenteilige Rechtsprechung auf und verwarf eine Klausel im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) als unwirksam. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg führe sie zu einer unzulässigen Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten.
Konkret gab das BAG damit einem Arbeitnehmer in Westfalen Recht. Er hatte Mitte 2010 seine volle Stelle aufgegeben und arbeitete danach nur noch Teilzeit mit vier Tagen pro Woche. Weil er noch keinen Urlaub genommen hatte, standen im aus der vollen Stelle für das erste Halbjahr noch 15 Urlaubstage zu. Der Arbeitgeber rechnete dies nach dem Wechsel in 12 Tage um – insgesamt 24 Tage für das gesamte Jahr. Denn bei einer Vier-Tage-Woche entspreche auch das einem Urlaub von sechs Wochen.
Wie nun das BAG entschied, bleibt der während der Vollzeitbeschäftigung erworbene Urlaubsanspruch von 15 Tagen voll erhalten. Dem Arbeitnehmer stünden daher drei weitere Urlaubstage zu – insgesamt 27 (15 plus 12) im Jahr des Wechsels. Der EuGH habe verbindlich entschieden, dass durch den Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung zuvor erworbene Urlaubstage nicht verloren gehen dürfen.
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