Wer ohne Führerschein alkoholisiert Auto fährt und sich bei einem Verkehrsunfall selbst schwer verletzt, dem kann eine Erwerbsminderungsrente versagt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Erwerbsminderung auf eine selbst begangene Straftat zurückzuführen ist, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Dienstag, 06.01.2015, bekanntgegebenen Urteil (AZ: L 5 R 129/14).
Geklagt hatte ein Mann aus dem Lahn-Dill-Kreis, der ohne Führschein und mit 1,39 Promille Alkohol einen Verkehrsunfall verursacht hatte. Wegen der dabei erlittenen Verletzungen ist er voll erwerbsgemindert. Das Amtsgericht hatte den 29-Jährigen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer fünfmonatigen Bewährungsstrafe verurteilt.
Doch dabei blieb es nicht. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag des Mannes auf Erwerbsminderungsrente ab. Er habe sich mit seiner Straftat „grob selbstgefährdend“ verhalten und sich damit „eigenmächtig über anerkannte Grundprinzipien der Versichertengemeinschaft hinweggesetzt“.
In seinem Urteil vom 20.11.2014 bestätigte das LSG die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers. Die Rente könne versagt werden, „wenn die Erwerbsminderung infolge der Ausübung einer strafbaren Handlung eingetreten“ sei. Der Versicherte müsse dabei wegen der Straftat rechtskräftig verurteilt worden sein.
Dies sei hier der Fall. Dem Kläger sei bereits wiederholt der Führerschein entzogen worden. Dennoch habe er sich darüber hinweggesetzt und den Verkehrsunfall verschuldet.
Ob eine Straftat zur Versagung der Rente führen kann, hänge von den Gesamtumständen ab. Zwar habe das Sozialversicherungsrecht keine „strafrechtliche Funktion“, andererseits dürfe strafbares Verhalten aber auch nicht mit Rentenleistungen „belohnt“ werden.
Vor der Versagung der Rente müsse die Rentenversicherung daher die Schwere der Tat, den Tathergang und die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abwägen. Im konkreten Fall sei die Erwerbsminderungsrente zu recht nicht gewährt worden.
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