Im Zuge einer Massenentlassung können Arbeitnehmer nicht zwei Entschädigungsleistungen nebeneinander bekommen. Haben Arbeitnehmer wegen eines von ihrem Arbeitgeber durchgeführten fehlerhaften Massenentlassungsverfahrens Anspruch auf den gesetzlichen Nachteilsausgleich, müssen sie diesen mit einer später ausgehandelten Sozialplanabfindung verrechnen, urteilte am Dienstag, 12.02.2019, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 1 AZR 279/17). Beide Leistungen sollen die erlittenen wirtschaftlichen Nachteile des Arbeitnehmers ausgleichen und könnten daher nicht jeweils in voller Höhe nebeneinander beansprucht werden.
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Arbeitgeber den Betriebsrat über eine geplante Massenentlassung unterrichtet. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht vor, dass dann beide Seiten über einen Interessenausgleich verhandeln. Scheitert dies, wird eine Einigungsstelle gebildet. Doch so lange wollte der Arbeitgeber nicht warten. Er kündigte allen Arbeitnehmern, noch vor den Verhandlungen in der Einigungsstelle.
Da der Arbeitgeber das vorgeschriebene Massenentlassungsverfahren nicht eingehalten hatte, sprach das Arbeitsgericht dem Beschäftigten einen sogenannten Nachteilsausgleich zu. Dieser soll wirtschaftliche Nachteile ausgleichen, die der Arbeitnehmer wegen des nicht durchgeführten Interessenausgleichs erlitten hat. Im konkreten Fall wurden dem Kläger 16.307,00 € zugesprochen. Eine Kündigungsschutzklage hatte der Mann wieder zurückgenommen.
Zwischenzeitlich hatten Betriebsrat und Arbeitgeber aber doch noch einen Interessenausgleich mit Sozialplan ausgehandelt. Danach hätte der Kläger Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 9.000,00 € gehabt.
Der Arbeitgeber verrechnete dies mit dem hier höheren Nachteilsausgleich und zahlte die Sozialplanabfindung gar nicht aus.
Der Kläger beanspruchte dagegen beide Leistungen in voller Höhe.
Doch vor dem BAG hatte er keinen Erfolg. Die Zahlung des Nachteilsausgleichs erfülle auch die Sozialplanforderung. Denn beide Leistungen hätten weitgehend den Zweck, wirtschaftlich erlittene Nachteile des Arbeitnehmers auszugleichen. Daher sei eine Verrechnung zulässig. Dem stehe auch nicht die EU-Massenentlassungsrichtlinie entgegen.
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Der Beitrag Bei Massenentlassung kann der Arbeitnehmer nicht doppelt kassieren erschien zuerst auf Thorsten Blaufelder.