Nicht nur Lebensmittel, sondern auch Entschädigungsansprüche von Arbeitnehmern wegen Diskriminierung haben ein Verfallsdatum. Fordern beispielsweise behinderte Stellenbewerber wegen der unterlassenen Einladung eines öffentlichen Arbeitgebers zu einem Vorstellungsgespräch eine Entschädigung wegen Diskriminierung, müssen sie dies innerhalb von zwei Monaten geltend machen, urteilte am Donnerstag, 15.03.2012, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 8 AZR 160/11). Diese im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) festgelegte Frist sei wirksam und auch nach EU-Recht nicht zu beanstanden.
Damit scheiterte ein schwerbehinderter Stellenbewerber mit seiner Klage. Der Mann hatte sich 2008 auf eine im Saarland ausgeschriebene Stelle als Lehrkraft in einer Justizvollzugsanstalt beworben.
In seiner Bewerbung hatte der Kläger auf seine Schwerbehinderung hingewiesen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 82 SGB IX) müssen öffentliche Arbeitgeber in solch einem Fall den Bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen. Nur wenn er offensichtlich nicht für den Job geeignet ist – beispielsweise weil er nicht über eine geforderte Ausbildung verfügt – kann er ohne Einladung zum Bewerbungsgespräch abgelehnt werden.
Das Land hatte dem schwerbehinderten Bewerber am 02.09.2008 eine Absage erteilt, ohne ihn zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Der Kläger fühlte sich wegen seiner Behinderung benachteiligt. Die unterlassene Einladung sei als Indiz für eine Diskriminierung anzusehen (§ 22 AGG). Er forderte daher eine Entschädigungszahlung (§ 15 AGG). Das entsprechende Schreiben ging bei dem Arbeitgeber allerdings erst nach genau zwei Monaten und zwei Tagen ein.
Damit geht der behinderte Kläger jedoch leer aus, stellte das BAG klar. Laut Gesetz müssten Ansprüche nach dem AGG innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden. Hier seien sie daher verfallen, weil das Schreiben den Arbeitgeber zwei Tage zu spät erreicht hat. Die Verfallsfrist fange in dem Moment an zu laufen, in dem der Bewerber von seiner Benachteiligung erfährt.
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