Aus einer Diskriminierung können Arbeitnehmer generell keinen Anspruch auf Festeinstellung, sondern nur die Forderung nach Schadenersatz verlangen. Das gilt auch für eine verbotene „Maßregelung“ durch den Arbeitgeber, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt mit einem am Mittwoch, 22.02.2012, veröffentlichten Urteil entschied (AZ: 7 AZR 150/10). Im konkreten Fall ging es um Gewerkschaftsarbeit.
Der Kläger war zusammen mit sechs Kollegen befristet eingestellt worden. Er ist Mitglied der IG Metall und leitete zeitweise die Vertrauensstelle der Gewerkschaft in seinem Betrieb. In dieser Rolle kritisierte er während einer Betriebsversammlung den Abbau von 100 Arbeitsplätzen; der Geschäftsführer des Unternehmens wies diese Kritik als „Frechheit“ zurück. Im Anschluss an ihre befristeten Verträge erhielten alle sechs gleichzeitig eingestellten Kollegen einen unbefristeten Arbeitsvertrag, der Kläger dagegen nicht.
Das BAG hält eine unzulässige Maßregelung für zumindest naheliegend. Das Gesetz verbiete es, Arbeitnehmer abzustrafen, nur weil sie ihre Rechte wahrnehmen, hier die Grundrechte auf Meinungsfreiheit und gewerkschaftliche Tätigkeit. Das gelte auch in Fällen wie hier, in denen der Arbeitgeber wegen seiner Vertragsfreiheit im Grundsatz frei ist, einen Arbeitsvertrag zu verlängern oder nicht. Dies habe in der Vorinstanz das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm verkannt; es soll den Fall daher nochmals neu prüfen.
Anspruch auf die begehrte Festeinstellung habe der Gewerkschafter aber nicht, urteilte das BAG weiter. Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) solle „der Arbeitgeber selbst bei massivsten Diskriminierungen – etwa wegen des Geschlechts, der Rasse oder der Religion – nicht verpflichtet werden, ein Arbeitsverhältnis einzugehen“, heißt es zur Begründung in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Erfurter Urteil vom 21. September 2011.
Bezüglich des Maßregelungsverbotsbestehe zwar eine gesetzliche Lücke, hier müsse dann aber Gleiches gelten. Nach dem Willen des Gesetzgebers seien die Ansprüche der Arbeitnehmer nach unzulässiger Maßregelung oder Diskriminierung generell „auf Geldersatz beschränkt“. Im Streitfall soll der Kläger daher vor dem LAG die Gelegenheit bekommen, seine bislang auf Festeinstellung gerichtete Klage entsprechend umzustellen und Schadenersatz zu verlangen.
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