Menschen, die wegen einer Behinderung viel Platz zum Ein- und Aussteigen aus ihrem Auto benötigen, dürfen deswegen noch nicht die Behindertenparkplätze nutzen. Diese seien Menschen vorbehalten, die besonders schwer laufen können, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem am Samstag, 24.08.2013, veröffentlichten Urteil entschied (AZ: L 6 SB 5053/12).
Es wies damit einen Mann aus Baden-Württemberg ab, der das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) ein seinen Behindertenausweis eingetragen haben wollte. Zur Begründung verwies er auf Schmerzen beim Gehen nach mehreren Hüftoperationen. Zudem müsse er spezielle orthopädische Schuhe tragen. Mit diesen Schuhen könne er nur bei weit geöffneter Autotür in sein Fahrzeug ein- und aussteigen. Daher sei er auf die breiten Behindertenparkplätze angewiesen.
Doch die Einschränkungen beim Gehen reichten nach Einschätzung des LSG für das Merkzeichen aG nicht aus. Dass der Mann nach eigenem Bekunden auf weit geöffnete Autotüren angewiesen ist, rechtfertige ebenfalls das begehrte Merkzeichen nicht. Es sei hierfür schlicht nicht gedacht, erklärte das LSG in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 20.06.2013. Das Recht auf Nutzung der Behindertenparkplätze diene dazu, “einen behinderten Menschen wegen der Beeinträchtigung seiner Gehfähigkeit möglichst nahe an sein Ziel fahren zu lassen”.
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