Bewerben sich behinderte Menschen auf eine Beamtenstelle, dürfen sie während des Vorstellungsgesprächs nach ihrer Belastbarkeit gefragt werden. Die Frage stellt keine unzulässige Diskriminierung dar, entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (VG) in einem am Freitag, 1706.2011, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 1 K 1158/10.NW). Es wies damit die Diskriminierungsklage eines behinderten Mannes ab, der sich auf eine Beamtenstelle im mittleren Justizdienst erfolglos beworben hatte.
Während des Vorstellungsgesprächs hatte der Personalverantwortliche den Behinderten nach seiner Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit gefragt. Daraufhin hatte der Stellenbewerber geäußert, dass er oft sehr müde und ohne Elan sei. Als der Bewerber schließlich eine Stellenabsage erhielt, fühlte er sich diskriminiert.
Es liege ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor, da während des Vorstellungsgesprächs unzulässige Fragen nach seinem Gesundheitszustand gestellt wurden, so der Stellenbewerber. Die Absage sei zudem willkürlich ergangen. Vom Land Rheinland-Pfalz forderte der Behinderte daher eine pauschale Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern.
Die Neustädter Richter lehnten den Anspruch in ihrem Urteil vom 25.05.2011 ab. Eine Benachteiligung wegen einer Behinderung liege nicht vor. Es sei für eine Einstellung als Beamter zwingend erforderlich, dass der Bewerber gesundheitlich für die Tätigkeit geeignet ist. Der Dienstherr müsse sich daher während des Vorstellungsgesprächs auch ein Bild machen. Bei Zweifeln dürfe er dann auch nachfragen. Die Stellenabsage sei im vorliegenden Fall daher begründet und nicht willkürlich erfolgt.