Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
08.02.2012

Begrenzter Rentenanspruch für jüdische Ghetto-Arbeiter bestätigt

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat die Begrenzung des Rentenanspruchs von jüdischen NS-Opfern für ihre geleistete Ghetto-Arbeit bestätigt. Jüdische NS-Opfer, deren Rentenantrag rechtskräftig abgelehnt wurde, können nach einer späteren Korrektur nur für maximal vier Kalenderjahre rückwirkend eine Rentennachzahlung erhalten, urteilte der 5. Senat des BSG (AZ: B 5 R 76/11 R, B 5 R 42/11 u. a.). Damit liegt der Senat auf gleicher Linie, wie der ebenfalls für das Rentenrecht zuständige 13. Senat des BSG. Dieser hatte am Vortag ähnliche Urteile gefällt.

In den verhandelten Streitfällen hatten jüdische NS-Opfer von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Rheinland für ihre Ghetto-Arbeit Rentenzahlungen beantragt. Nach dem Ghetto-Renten-Gesetz (ZRBG) werden diese Zahlungen rückwirkend ab Juli 1997 gewährt, vorausgesetzt der Rentenantrag wurde bis Ende Juni 2003 gestellt. Die Kläger hielten die Frist zwar ein, dennoch wurde ihr Rentenantrag abgelehnt, da der Nachweis für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht erbracht war.

Als das BSG 2009 die Hürden für die Ghetto-Rente senkte, ließen die Kläger ihren zuvor abgelehnten Rentenbescheid erneut überprüfen. Nun gewährte die DRV zwar eine Ghetto-Rente – rückwirkend wurde diese jedoch nur für vier Kalenderjahre gewährt. Die NS-Opfer forderten jedoch Rentennachzahlungen ab Juli 1997, schließlich hätten sie dafür ja auch gearbeitet, so die Kläger.

Der 5. Senat verwies allerdings ebenso wie zuvor der 13. Senat des BSG auf die rechtlichen Bestimmungen. Danach können nach einem gestellten Überprüfungsantrag rückwirkend nur für vier Kalenderjahre Leistungen gewährt werden. Die Kläger hatten noch argumentiert, dass andere jüdische NS-Opfer, über deren Rentenantrag noch nicht entschieden wurde, dagegen ab Juli 1997 eine Rentennachzahlung erhalten. Dies müsse nun auch für sie gelten, ansonsten verstoße das Vorgehen der DRV gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Einen Verfassungsverstoß oder eine Verletzung gegen das Gebot von Treu und Glauben sah der 5. Senat jedoch nicht. Damit hat das BSG die rückwirkende Rentennachzahlung auf höchstens vier Kalenderjahre begrenzt. Die Kläger kündigten an, vor das Bundesverfassungsgericht ziehen zu wollen.

Betroffen sind von den BSG-Entscheidungen rund 22.000, vor allem in den USA und Israel lebende Juden. Deren Rentenantrag wurde erst rechtskräftig von der DRV abgelehnt und anschließend nach einer geänderten Rechtsprechung des BSG wieder korrigiert. Weitere, rund 48.000 jüdische NS-Opfer hatten ebenfalls bis Ende Juni 2003 einen Antrag auf eine Ghetto-Rente gestellt. Da deren Antrag noch nicht abschließend entschieden wurde, können sie rückwirkende Ghetto-Rentennachzahlungen ab Juli 1997 geltend machen.

Auch andere Blogs haben in der jüngeren und älteren Vergangenheit über diese Thematik berichtet (Jus@Publicum, RA Stühler-Walters, Rechtslupe, beck-blog).

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