Gesundheitliche Folgen der medizinischen Behandlung eines Soldaten können zu einer entschädigungspflichtigen Wehrdienstbeschädigung führen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am 16.12.2014 in Kassel entschieden (AZ: B 9 V 3/13 R).
Der Kläger wurde 1988 in einem Bundeswehrkrankenhaus wegen eines bösartigen Hodentumors behandelt. Nach der Operation wurde er mit einer Kobaltbestrahlung nachbehandelt. In der Folge traten bei dem Soldaten Rückenbeschwerden auf, die offenbar auf eine Strahlenfibrose zurückgehen, eine entzündliche Schädigung des Bindegewebes. 2005 traten ein Harnblasentumor und eine Bauchspeicheldrüsenerkrankung auf, die mehrfach operiert werden mussten.
Mit seiner Klage will der ehemalige Soldat erreichen, dass diese Folgeschäden als Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden.
Wie nun das BSG entschied, ist dies nicht ausgeschlossen. Denn die medizinische Versorgung der Soldaten unterscheide sich deutlich von der der restlichen Bevölkerung. Die Behandlung sei wesentlich „von dem wehrdiensteigentümlichen Über-/Unterordnungsverhältnis durch Befehl und Gehorsam geprägt“. Insbesondere gebe es für die Soldaten keine freie Arztwahl.
Wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf diese Besonderheiten der Truppenversorgung zurückgehen, stehe dem ehemaligen Soldaten eine Entschädigung zu, urteilte das BSG. Daher soll nun das Bayerische Landessozialgericht in München prüfen, ob die Kobaltbestrahlung damals auch in zivilen Kliniken allgemein üblich oder aber eine Besonderheit des Bundeswehrkrankenhauses war.
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