Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
28.05.2015

Beamte als freiwillige Streikbrecher

© eschwarzer - Fotolia.comBei der Deutschen Post dürfen Beamte freiwillig als Streikbrecher arbeiten. Dies hat das Arbeitsgericht Bonn in einem am Dienstag, 26.05.2015, verkündeten Urteil betont und damit die Anträge der Gewerkschaft Verdi zurückgewiesen, die den Einsatz von Beamten während laufender Tarifverhandlungen unterbinden wollte (AZ: 3 Ga 18/15).

Verdi hatte gerügt, dass die Deutsche Post AG im Tarifstreit über die Reduzierung der Wochenarbeitszeit Beamte unzulässigerweise auf Arbeitsplätzen streikender Beschäftigter einsetzt. Die Gewerkschaft berief sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.1993 (AZ: 1 BvR 1213/85).

Laut Verdi hat die Deutsche Post schätzungsweise über 100 Beamte als Streikbrecher eingesetzt. Im jetzt entschiedenen Verfahren – bei dem es allerdings nur um einige wenige Fälle ging – wollte die Gewerkschaft per einstweiliger Verfügung erreichen, dass in der aktuellen Tarifauseinandersetzung Beamte nicht mit Tätigkeiten streikender Arbeitnehmer beauftragt werden.

So hätten die Beamten teilweise zuzustellende Briefe von streikenden Kollegen mitgenommen und ausgetragen. Als Beweis, dass Beamte gegen ihren Willen als Streikbrecher eingesetzt wurden, legte Verdi eidesstattliche Erklärungen vor.

Die Deutsche Post konterte mit eidesstattlichen Erklärungen der Vorgesetzten. Beamte seien nicht auf bestreikten Arbeitsplätzen beschäftigt worden, sondern hätten lediglich Zusatzarbeiten geleistet. Selbst unter der Annahme, dass Beamte als Streikbrecher eingesetzt worden seien, habe keiner dieser Arbeit widersprochen. Ein freiwilliger Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen sei aber zulässig.

Das Arbeitsgericht lehnte den Verdi-Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es könne nicht mit „ausreichender Sicherheit“ festgestellt werden, ob der Einsatz der Beamten zwangsweise und damit verboten oder freiwillig erfolgt sei, so die Begründung.

Daher musste auch nicht geklärt werden, wann überhaupt ein „Einsatz auf einem bestreikten Arbeitsplatz“ vorliegt. Entgegen der Auffassung der Deutschen Post signalisierte das Arbeitsgericht jedoch, dass ein rechtswidriger Einsatz auch dann vorliege, wenn nur einzelne Aufgaben des streikenden Arbeitnehmers übernommen werden.

Das Arbeitsgericht hat die Berufung zum Landesarbeitsgericht Köln wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Ob Verdi diese einlegt, ist noch nicht klar.

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