Pflegen Angehörige im Gegenzug für die Überschreibung eines landwirtschaftlichen Hofes einen nahen Verwandten, gilt dies grundsätzlich nicht als Erwerbstätigkeit. Sie stehen daher bei der Pflege unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, urteilte am Donnerstag, 26.06.2014, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 2 U 9/13 R).
Damit bekam ein aus dem Raum Augsburg stammender Mann von den obersten Sozialrichtern recht. Er hatte 1978 mit seinen inzwischen verstorbenen Eltern einen Vertrag geschlossen, wonach deren landwirtschaftlicher Hof auf ihn überschrieben wurde. Im Gegenzug verpflichtete sich der Sohn zu sogenannten Leibgedingsrechten. Diese sahen unter anderem vor, dass er sich um den Haushalt der Eltern kümmert und ihre Pflege im Alter gewährleistet.
Als der Vater pflegebedürftig wurde, pflegte er ihn vereinbarungsgemäß und erhielt dafür noch einen Teil des Pflegegeldes. Die Viehhaltung hatte er längst aufgegeben. Er erhielt jedoch noch Pachteinnahmen und wohnte zusammen mit seinen Eltern in dem Bauernhof.
Im April 2010 kam es zu einem Unfall während der Pflege. Beim Umsetzen des Vaters vom Bett auf den Toilettenstuhl verdrehte der Sohn sein linkes Knie.
Die Kommunale Unfallversicherung Bayern wollte für den Unfall nicht aufkommen. Der Sohn habe seine Pflegetätigkeit erwerbsmäßig ausgeführt. Er sei zur Pflege verpflichtet gewesen und habe im Gegenzug den Hof erhalten. Zusätzlich habe er auch noch einen Teil des Pflegegeldes bekommen. Bei solch einer „Erwerbstätigkeit“ müsse die gesetzliche Unfallversicherung nicht zahlen.
Dem widersprach nun das BSG. Grundsätzlich sei bei der Angehörigenpflege von einer „engen persönlichen Bindung“ auszugehen, die nicht auf einer Erwerbstätigkeit beruhe. Die Pflege von Verwandten in gerader Linie sei ebenso wenig als erwerbstätig anzusehen, wie die bloße Weitergabe des Pflegegeldes. Der Kläger stand daher unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dass er im Gegenzug für sein Pflegeversprechen vor Jahrzehnten den elterlichen Hof bekommen habe, stehe dem nicht entgegen.
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