Gehen Nebeneinkünfte eines Hartz-IV-Empfängers in einem Monat doppelt, im nächsten aber gar nicht ein, sollen die Empfänger dadurch keine Nachteile haben. Die Freibeträge bei der Berechnung der Hartz-IV-Leistungen werden dann trotzdem bei beiden Zahlungen angerechnet, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am 17.07.2014 in Kassel (AZ: B 14 AS 25/13 R).
Damit sich für Langzeitarbeitslose ein Zuverdienst lohnt, werden bei der Anrechnung des Einkommens Freibeträge berücksichtigt. Neben einem einkommensabhängigen Erwerbstätigenfreibetrag gibt es einen Grundfreibetrag für Versicherungen, geförderte Altersvorsorge und Werbungskosten. Dieser beträgt 100,00 €; bei Einkünften über 400,00 € können höhere tatsächliche Kosten geltend gemacht werden.
Eine damals 51-jährige arbeitslose Frau aus Fürth hatte 2010 eine geringfügige Tätigkeit als Raumpflegerin aufgenommen. Ihr Arbeitgeber zahlte den Lohn zunächst zu Beginn des Folgemonats aus. Anfang 2011 stellte er auf eine Zahlung schon am jeweiligen Monatsende um. Daher ging bei der Klägerin am 05.01.2011 noch der Dezember-Lohn ein, am 31. Januar dann schon der für den Januar 2011.
Das Jobcenter rechnete für beide Zahlungen den Erwerbstätigenfreibetrag an, den Grundfreibetrag für den gesamten Monat Januar aber nur einmal. Sozialgericht und Landessozialgericht hatten dies noch bestätigt: Bei Hartz IV gelte das „Zuflussprinzip“, also die Anrechnung von Einkünften in dem Monat, in dem sie zufließen. Entsprechend gebe es auch den Grundfreibetrag nur einmal im Monat.
Das BSG hob diese Urteile nun auf. Der Grundfreibetrag gelte abweichend vom Zuflussprinzip für den Zeitraum, in dem das Einkommen „erarbeitet worden ist“. Gehe in einem Monat der Lohn für mehrere Monate ein, sei daher auch der Grundfreibetrag für mehrere Monate anzurechnen. Andernfalls werde „das Anliegen des Gesetzgebers verfehlt, monatlich jedenfalls 100,00 € von der Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II freizustellen“.
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