Das betriebliche Eingliederungsmanagement (kurz: BEM) wurde im Mai 2017 bereits 13 Jahre alt. Dennoch ist dieses Verfahren in vielen Betrieben und Unternehmen noch Neuland, obwohl die Durchführung in § 84 Abs. 2 SGB IX für alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber zwingend vorgeschrieben ist.
Sind Arbeitnehmer lange oder öfters krank, muss der Arbeitgeber in bestimmten Fällen ein BEM durchführen.
BEM als Pflichtaufgabe des Arbeitgebers
Ist ein Arbeitnehmer innerhalb der letzten 12 Monate länger als sechs Wochen „am Stück“ oder insgesamt arbeitsunfähig, dann muss jeder Arbeitgeber das BEM einleiten. Es kommt nicht darauf an, ob der betroffene Arbeitnehmer schwerbehindert ist.
Wozu dient das BEM?
Das BEM soll helfen, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, zu erhalten oder schnell wiederherzustellen. Eine krankheitsbedingte Kündigung soll vermieden werden.
BEM ist kein Krankenrückkehrgespräch!
Sobald der 6-Wochen-Zeitraum überschritten ist, muss der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer Kontakt aufnehmen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer erklären, welches Ziel das BEM hat. Die Teilnahme am BEM ist aber freiwillig. Entscheidet sich der Arbeitnehmer für das BEM, muss dem Arbeitnehmer klar sein, dass sein Arbeitgeber über die gesundheitlichen Einschränkungen Kenntnis erhält. Diagnosen muss der Arbeitnehmer nicht offenbaren. Vielmehr geht es im BEM um das positive und negative Leistungsprofil des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer kann seine Zustimmung auch später jederzeit zurücknehmen.
Wer nimmt am BEM teil?
Neben dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind am BEM der Betriebsrat, der Betriebsarzt und ggfs. die Schwerbehindertenvertretung beteiligt. Als externe Ansprechpartner kommen das Integrationsamt, die Krankenkasse, die Rentenversicherung, die Berufsgenossenschaft, die Agentur für Arbeit, Fachärzte sowie Reha-Kliniken in Frage.
Chancen des BEM aus Arbeitnehmersicht
Hat die Krankheit des Arbeitnehmers eine betriebliche Ursache, dann muss der Arbeitgeber diese Ursache abstellen bzw. den Arbeitsplatz leidens- oder behindertengerecht anpassen. Hierfür sollen die am BEM beteiligten Personen in Gesprächen nach Lösungen suchen.
Risiken des BEM aus Arbeitnehmersicht
Ein Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber i. d. R. nicht darüber informieren, an welchen Krankheiten er leidet. Während des BEM erfährt der Arbeitgeber u. U. davon. Wie bereits oben geschrieben, muss der Arbeitnehmer jedoch keine Diagnosen nennen. Führt das BEM zu keiner Lösung oder hilft die gefundene Lösung dem Arbeitnehmer nicht, muss der Arbeitnehmer im schlimmsten Fall mit einer krankheitsbedingten Kündigung rechnen. Allerdings sind die Anforderungen sehr hoch, die der Arbeitgeber vorab unternommen haben muss. Der Arbeitgeber muss alles ihm Mögliche getan haben, um die Kündigung zu vermeiden.
Umgehend beraten lassen
Bevor ein Arbeitnehmer am BEM teilnimmt oder er es vorschnell ablehnt, sollte er sich von einem Fachanwalt für Arbeitrecht beraten lassen. Mit einer falschen oder zu späten Entscheidung kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz gefährden.
Mein Beratungs- und Schulungsangebot
Sollte Ihnen als Arbeitnehmer ein BEM angeboten werden, berate ich Sie gerne.
Betriebsräten, Personalräten und Arbeitgebern, die eine Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung zum BEM abschließen wollen, unterstütze ich gerne im Rahmen einer Inhouse-Schulung.
Weitere Informationen zum BEM veröffentliche ich regelmäßig auf meiner Facebook-Seite Betriebliches Eingliederungsmanagement – Thorsten Blaufelder.
Der Beitrag BEM – das oft unbekannte Wesen in der Berufswelt erschien zuerst auf Thorsten Blaufelder.