Arbeitgeber und Gewerkschaften können Sondertarifverträge für studentische Aushilfskräfte vereinbaren. Solche Tarifverträge sind grundsätzlich wirksam, heißt es in einem am Donnerstag, 17.11.2011, bekanntgegebenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt vom Vortag (AZ: 4 AZR 856/09). Als Konsequenz müssen Studenten möglicherweise diskriminierende Ungleichbehandlungen gezielt einzeln rügen. Weiter entschied das BAG, dass Arbeitnehmer sich nicht auf innergewerkschaftliche Unstimmigkeiten berufen können, wenn ein Tarifvertrag die Unterschrift des zuständigen Gewerkschafters trägt.
Der klagende Student arbeitete am Flughafen Frankfurt am Main. Er war der Gewerkschaft Verdi beigetreten und hatte gehofft, dadurch den regulären Tariflohn einstreichen zu können. Tatsächlich zahlte der Flughafen aber weniger und auch sonst galten abweichende Bedingungen. Dabei stützte sich Flughafenbetreiber Fraport auf einen ebenfalls mit Verdi abgeschlossenen eigenständigen Haustarif für studentische Aushilfskräfte.
Ohne Erfolg argumentierte der Student, die Sonderregeln seien diskriminierend und das Gleichbehandlungsgebot sei verletzt. Daher müsse der TVöD angewandt werden.
Damit schoss der Student jedoch über das Ziel hinaus: Der Studententarif sei wirksam und verdränge als Sonderregelung den regulären Tarif, urteilte das BAG. Der TVöD sei daher nicht anwendbar. Weil der Student aber nur dies verlangt hatte, prüften die Erfurter Richter gar nicht, ob einzelne Regelungen vielleicht den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen.
Weiter argumentierte der Student, Verdi hätte den Tarif gar nicht unterschreiben dürfen. Denn in der Tarifkommission, die den Sondertarifvertrag gebilligt hatte, hätten keine Studenten gesessen. Innergewerkschaftlich hatte der Verdi-Beschwerdeausschluss einer entsprechenden Rüge stattgegeben. Doch nach außen spielt dies keine Rolle, urteilte nun das BAG. Etwaige „Mängel bei der innerverbandlichen Willensbildung“ führten nicht zur Unwirksamkeit eines ordnungsgemäß unterschriebenen Tarifvertrags.
Studenten werden häufig zu Sonderbedingungen beschäftigt, meist aber ohne tarifliche Grundlage. Hintergrund ist das sogenannte Werkstudentenprivileg. Bei einer Beschäftigung von zumindest in der Vorlesungszeit unter 20 Wochenstunden werden danach für „Werkstudenten“ keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig.