Einen Arbeitnehmer als „sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt“ zu haben, ist im Arbeitszeugnis keine verschlüsselte negative Botschaft für andere Unternehmen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass solch eine Formulierung genau das Gegenteil meint, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Dienstag, 15.11.2011, in Erfurt (AZ: 9 AZR 386/10).
Geklagt hatte ein Mitarbeiter einer EDV-Firma aus Nordrhein-Westfalen. Zum Ende seines Beschäftigungsverhältnisses hatte er Ende Februar 2007 ein Arbeitszeugnis erhalten. Darin wurde die hohe Einsatzbereitschaft des Mitarbeiters gelobt. Der Arbeitgeber habe ihn „als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt“.
Der Arbeitnehmer kritisierte das Zeugnis. Die Formulierung „kennengelernt haben“ werde in der Berufswelt negativ verstanden, argwöhnte er. Sie sei eine verschlüsselte Botschaft, die auf das vermeintliche Desinteresse und die fehlende Motivation des Beschäftigten hinweisen solle.
Für diese Deutung fand das BAG jedoch keine Anhaltspunkte. Aus der Sicht des „objektiven Empfängerhorizonts“ werde mit der beanstandeten Formulierung der Beschäftigte nicht in ein schlechtes Licht gerückt, so der 9. Senat. Das Arbeitszeugnis sei daher nicht zu beanstanden.