Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
29.05.2012

BAG: Christliche Leiharbeitergewerkschaft CGZP war nie tariffähig

Die wegen Dumpinglöhnen kritisierte “Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP)” war seit ihrer Gründung nicht tariffähig und durfte damit keine Tarifverträge abschließen. Dies hat, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in mehreren am Freitagabend, 25.05.2012 bekanntgegebenen Beschlüssen klargestellt (AZ: 1 ABN 27/12, 1 AZB 58/11 und 1 AZB 67/11). Damit drohen Zeitarbeitsfirmen, die ihre Beschäftigten nach den CGZP-Tarifen entlohnt haben, hohe Nachzahlungen an Löhnen und Sozialversicherungsbeiträgen.

Bereits am 14.12.2010 hatte das BAG entschieden, dass die CGZP wegen Satzungsfehlern nicht tariffähig ist. Formal bezog sich die Entscheidung allerdings nur auf das Jahr 2009. Nun haben die Erfurter Richter entschieden, dass die Satzungsfehler bereits seit der CGZP-Gründung im Jahr 2002 bestanden haben.

Nach Schätzungen der DGB-Gewerkschaft Verdi wurden 280.000 Leiharbeitnehmer nach den CGZP-Tarifen entlohnt. Viele Beschäftigten seien dabei mit Dumping-Tarifen für ihre Arbeit abgespeist worden. Die CGZP sei von Anfang an eine Scheingewerkschaft gewesen, um mit den Arbeitgebern niedrige Löhnen vereinbaren zu können.

Für die Leiharbeitgeber, die ihre Beschäftigten nach den CGZP-Tarifen bezahlt haben, werden die BAG-Entscheidungen nun wahrscheinlich teuer. Da die CGZP-Tarifverträge unwirksam sind, greift die gesetzliche Regelung, dass bei fehlenden Tariflöhnen die Leiharbeitnehmer genauso entlohnt werden müssen, wie die Stammbelegschaft im eingesetzten Betrieb.

Wegen dieses sogenannten Equal-Pay-Prinzips, können die betroffenen Zeitarbeiter daher rückwirkend Lohn nachfordern, wenn sie nach CGZP-Tarifen bezahlt wurden und dabei weniger Geld bekommen haben, als die Stammbelegschaft. Die Verjährungsfrist beträgt drei Kalenderjahre, also immer das laufende Jahr plus die drei davor liegenden vollen Kalenderjahre. Unter Umständen können aber im Arbeitsvertrag festgeschriebene Verfallsfristen greifen. Dies hängt immer vom Einzelfall ab.

Wegen des höheren Lohnanspruchs vieler Zeitarbeiter werden auch höhere Sozialabgaben fällig, die die Leiharbeitgeber nachzahlen müssen. Diese müssen betroffene Arbeitgeber selbst dann abführen, wenn der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch nie bei seinem Chef geltend gemacht hat.

Bundesweit fordern nun die Rentenversicherungsträger bei zahlreichen Leiharbeitsfirmen Nachzahlungen ab dem Jahr 2005 ein. Sozialbeitragsforderungen verjähren anders als Lohnansprüche, erst nach vier Kalenderjahren. Um die Ansprüche durchsetzen zu können, hat die Deutsche Rentenversicherung Bund extra Personal abgestellt, welches zu wenig gezahlte Sozialabgaben bei den Zeitarbeitsfirmen eintreiben soll.

Die Sozialbeitragsnachzahlungen werden auch sofort fällig, selbst wenn die Zeitarbeitsfirma gegen den entsprechenden Bescheid Widerspruch eingelegt hat, entschied das Hessische Landessozialgericht am 23.04.2012 (AZ: L 1 KR 95/12 B ER).

Die jetzt gefällten BAG-Entscheidungen vom 22. und 23.05.2012 führen dazu, dass viele anhängige Verfahren bei den Arbeits- und Sozialgerichten fortgesetzt werden können. Diese hatten auf eine Klärung der Frage gewartet, ob die CGZP schon immer tarifunfähig war. Das BAG hat dies nun bestätigt.

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