Betriebsräte müssen sich in der Regel auch dann abmelden, wenn sie ihre reguläre Arbeit unterbrechen, ohne den Arbeitsplatz zu verlassen. Nach einem heute bekanntgegebenen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt vom Vortag gilt dies allerdings nicht, wenn der Arbeitgeber auf den vorübergehenden Arbeitsausfall ohnehin nicht sinnvoll reagieren kann (AZ: 7 ABR 135/09).
Generell können Betriebsräte auch die Arbeitszeit nutzen, um ihre Aufgaben als Arbeitnehmervertreter wahrzunehmen. Wenn sie dafür ihren Arbeitsplatz verlassen, müssen sie sich nach bisheriger BAG-Rechtsprechung abmelden. Ob diese generelle Regel Bestand hat, hatte das BAG in seinem neuen Fall nicht zu entscheiden. Streitig war vielmehr, ob die Abmeldepflicht auch dann besteht, wenn Betriebsräte für ihre Arbeiten am regulären Arbeitsplatz bleiben.
Zumindest hier verfolgte das BAG nun eine Mittellinie. Ziel der Abmeldepflicht sei es, dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, auf den vorübergehenden Arbeitsausfall zu reagieren. Daher sei eine Abmeldung nicht erforderlich, wenn „eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt“. Dies könne der Fall sein, wenn die Unterbrechung nur sehr kurz ist oder wenn eine Vertretung nicht sinnvoll oder gar unmöglich ist.
Ein Fluglotse müsste sich danach abmelden, wenn er wegen Betriebsratsarbeiten seine Aufmerksamkeit vorübergehend nicht mehr dem Luftverkehr widmen kann, ein Entwicklungsingenieur, der alleine ein bestimmtes Projekt verfolgt, dagegen wohl nicht. Nach dem Erfurter Urteil müsste allerdings auch er im Nachhinein Auskunft geben, wie viel Arbeitszeit er für seine Betriebsratsaufgaben beansprucht hat.
Im Streitfall hatte ein Marktforschungsunternehmen für die Automobilbranche seine Betriebsräte aufgefordert, sich immer ab- und danach wieder anzumelden, wenn sie ihre reguläre Arbeit für Betriebsratstätigkeiten unterbrechen. Der Betriebsrat lehnte dies generell ab, hatte damit aber vor dem BAG keinen Erfolg. Nach dem Erfurter Beschluss ist bei den neun Betriebsratsmitgliedern jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob der Arbeitgeber eine Abmeldung verlangen kann.