Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
18.02.2015

BAG: Altersrente ist kein Befristungsgrund

Der Bezug einer gesetzlichen Altersrente ist für sich allein kein ausreichender Grund, um ein Arbeitsverhältnis zu befristen. Die Befristung ist aber zulässig, wenn beispielsweise nur noch ein Nachfolger eingearbeitet werden soll, wie am Mittwoch, 11.02.2015, das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied (AZ: 7 AZR 17/13). Das Erfurter Urteil ist allerdings nicht anwendbar auf Arbeitsverhältnisse, die von vornherein auf das Rentenalter befristet waren.

Üblich ist tariflich oder im Arbeitsvertrag geregelt, dass das Arbeitsverhältnis dann zum Monatsende ausläuft. Laut Gesetz ist es dann zulässig, dies – auch mehrfach – hinauszuschieben, also das Arbeitsverhältnis befristet zu verlängern.

Für etwa jeden fünften Arbeitnehmer gibt es aber zunächst keine Regelung für ein altersbedingtes Ende des Arbeitsverhältnisses.

So war es auch in dem nun vom BAG entschiedenen Fall. Der Kläger hatte im Januar 2010 seinen 65. Geburtstag und bezog ab Februar 2010 seine gesetzliche Altersrente. Mit seinem Arbeitgeber vereinbarte er nachträglich, dass das Arbeitsverhältnis trotzdem erst Ende 2010 auslaufen soll. Der Vertrag wurde danach zwei Mal befristet bis zuletzt Ende 2011 verlängert. Die letzte Befristung enthielt den Hinweis, dass der Kläger einen Nachfolger einarbeiten soll. Der Kläger hält diese Befristung für unwirksam und verlangte einen unbefristeten Vertrag.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg meinte, allein der Bezug einer Rente sei ein ausreichender Grund, um einen Arbeitsvertrag zu befristen. Dem hat das BAG nun klar widersprochen. Allerdings könne hier die Einarbeitung des Nachfolgers ein zulässiger Befristungsgrund sein. Das LAG soll daher die „konkrete Nachwuchsplanung“ des Arbeitgebers überprüfen.

Bei Neueinstellungen sind laut Gesetz zwei Befristungen ohne sachlichen Grund erlaubt. Dies würde auch gelten, wenn ein Rentner nach Ausscheiden bei seinem ursprünglichen Arbeitgeber eine Stelle bei einer anderen Firma annimmt. Bei einer Weiterbeschäftigung beim selben Unternehmen gilt dies dagegen nicht. Sofern das Auslaufen des Arbeitsvertrags mit Rentenbeginn nicht vertraglich geregelt ist, greift daher das Erfurter Urteil schon für die erste Befristung.

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