Werden Ausbildungsplätze mit öffentlichen Geldern gefördert, steht den Auszubildenden eine monatliche Vergütung in Höhe von mindestens zwei Dritteln des Bafög-Satzes für Schüler zu. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am Dienstag, 17.03.2015, im Fall einer angehenden Einzelhandelsverkäuferin entschieden (AZ: 9 AZR 732/13).
Nach dem Berufsbildungsgesetz muss einem Auszubildenden eine „angemessene Vergütung“ gewährt werden. Orientiert sich die Ausbildungsvergütung an einschlägigen Tarifverträgen, gilt diese laut BAG stets als angemessen. Nicht tarifgebundene Unternehmen müssen mindestens 80 Prozent der tariflichen Ausbildungsvergütung zahlen.
Im jetzt entschiedenen Fall hatte die Klägerin eine Ausbildung zur Einzelhandelsverkäuferin bei einem thüringischen überörtlichen Ausbildungsverbund begonnen. Der Ausbildungsplatz wurde hier allerdings mit öffentlichen Mitteln zu 100 Prozent gefördert. Ziel ist es, jungen Leuten, die nach der Schule keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, doch noch eine Lehrstelle anbieten zu können. Die Ausbildung selbst findet bei „Praxispartnern“, sprich in Privatbetrieben statt.
Die Klägerin war jedoch – trotz der Besonderheiten bei öffentlich geförderten Ausbildungsplätzen – mit der Höhe ihres Ausbildungslohns nicht zufrieden. Sie erhalte entsprechend der Förderrichtlinien im ersten Ausbildungsjahr lediglich monatlich 210,0o € und im zweiten Ausbildungsjahr monatlich 217,00 €. Nach den gesetzlichen Bestimmungen stehe ihr aber eine „angemessene Vergütung“ zu. Angemessen sei ihr Lohn aber auch dann nicht, wenn man die 100-prozentigen Förderung aus öffentlichen Mitteln berücksichtige.
Das Thüringer Landesarbeitsgericht gab ihr Recht und entschied, dass der Klägerin zwei Drittel des Schüler-Bafög-Satzes zustehen, derzeit rund 310,00 € monatlich.
Das BAG bestätigte diese Entscheidung. Auszubildende in einem öffentlich geförderten Ausbildungsplatz könnten mindestens zwei Drittel des Schüler-Bafög-Satzes als Entlohnung beanspruchen. Die Ausbildungsvergütung solle dem Auszubildenden oder seinen Eltern bei der Finanzierung des Lebensunterhalts eine Hilfe sein. Zur Ermittlung der Lebenshaltungskosten könne der Bafög-Satz ein Anhaltspunkt sein, betonten die Erfurter Richter.
Dass das Landesarbeitsgericht die angemessene Vergütung hier auf zwei Drittel des Bafög-Satzes festgesetzt hat, sei nicht zu beanstanden. Der Arbeitgeber, hier der Ausbildungsverbund, könne aber nicht darauf verweisen, dass sein Budget nicht mehr hergibt. Er müsse bei den Vereinbarungen über den Erhalt der öffentlichen Mittel die angemessene Entlohnung der Auszubildenden von vornherein mitberücksichtigen, so das BAG.
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