Wirft ein Auszubildender grundlos einem Kollegen etwas ins Auge, kann er zu einer Schmerzensgeldzahlung verpflichtet werden. Denn Auszubildende sind für ihr Tun genauso verantwortlich wie andere Arbeitnehmer, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag, 19.03.2015, in Erfurt (AZ: 8 AZR 67/14). Die Berufsgenossenschaft hafte dagegen nur, wenn der Unfall auf eine betriebliche Handlung zurückzuführen ist und nicht vorsätzlich verursacht wurde.
Der 8. BAG-Senat bestätigte damit die Schmerzensgeldklage eines früheren Auszubildenden in einem Kfz-Betrieb in Bad Homburg. Am 24.02.2011 hatte ein ebenfalls in der Ausbildung befindlicher 19-jähriger Kollege beim Auswuchten von Autoreifen ohne Vorwarnung ein zehn Gramm schweres Aluminium-Wuchtgewicht hinter sich geworfen. Dies ging sprichwörtlich ins Auge, und zwar in das des damals 17-jährigen Klägers.
Der junge Mann erlitt eine Hornhaut- und eine Oberlidrandverletzung. Trotz mehrfacher Operationen und dem Einsetzen einer künstlichen Augenlinse leidet der Auszubildende an einer dauerhaften Sehverschlechterung und dem Verlust des räumlichen Sehens.
Die Berufsgenossenschaft zahlte im für seine Einschränkungen eine monatliche Rente in Höhe von 204,40 €.
Der Kläger forderte von dem Werfer zudem ein Schmerzensgeld.
Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) gab ihm am 20.08.2013 recht (AZ: 13 Sa 269/13). Dem Kläger stehe ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € zu.
Zwar müssten Arbeitnehmer für während der Arbeit verursachte Personenschäden nur bei Vorsatz haften. Voraussetzung hierfür sei aber eine „betriebliche Tätigkeit“, zu der das Herumwerfen mit Wuchtgewichten in einem Kfz-Betrieb nicht gehöre. Dies sei vielmehr dem persönlich-privaten Bereich zuzuordnen.
Das BAG bestätigte nun diese Entscheidung. Der Kläger habe Anspruch auf 25.000,00 € Schmerzensgeld. Der Wurf des Wuchtgewichts sei nicht „betrieblich“ veranlasst gewesen. Der Beklagte habe einfach so das Gewicht geworfen. Daher müsse auch nicht die Berufsgenossenschaft für das Schmerzensgeld haften, sondern der Auszubildende, der schuldhaft die Verletzung des Klägers hervorgerufen hat.
Auch während einer Ausbildung seien Arbeitnehmer für ihr Verhalten im Betrieb und einen verursachten Schaden genauso verantwortlich wie andere Arbeitnehmer, betonten die Erfurter Richter.
Inwieweit die Berufsgenossenschaft auch die monatlichen Rentenzahlungen von dem Werfer zurückfordern kann, hatte das BAG nicht zu entscheiden.
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