Zahlt die Rentenversicherung auch nach dem Tod eines Versicherten weiter Rente, müssen Angehörige mit einer Kontovollmacht nicht immer für die Überzahlung geradestehen. Denn haben sie nie von ihrer Vollmacht Gebrauch gemacht und auch keine Kenntnis von den einzelnen Kontobewegungen erhalten, müssen sie nicht für die überzahlte Rente haften, entschied das Sozialgericht Dortmund in einem am Dienstag, 28.05.2013, veröffentlichten Urteil (AZ: S 34 R 355/12).
Damit bekam der Sohn eines verstorbenen Rentners vor Gericht recht. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hatte nach dem Tod des Versicherten noch eine Rentenzahlung in Höhe von 1.515,81 € geleistet. Die Volksbank überwies zwar einen Großteil der Summe wieder zurück, ein kleinerer Teil wurde jedoch für Versicherungs- und Mitgliedsbeiträge per Lastschrift eingezogen.
Die DRV forderte von dem Sohn nun 275,00 € zurück. Er verfüge über eine Vollmacht für das Konto seines verstorbenen Vaters. Damit habe er über die Rente verfügt, so dass er rückzahlungspflichtig sei.
Der Sohn lehnte jede Haftung ab. Er habe von seiner Kontovollmacht nie Gebrauch gemacht. Außerdem habe er das Erbe ausgeschlagen, so dass er für die überzahlte Rente nicht aufkommen müsse.
Das Sozialgericht betonte, dass normalerweise Personen mit einer Kontovollmacht gegenüber dem Rentenversicherungsträger zur Erstattung überzahlter Leistungen verpflichtet sind. Verfügungsberechtigte könnten auch wegen des Zulassens eines banküblichen Geschäfts haften. Dies setze jedoch Kenntnis über die einzelnen Kontobewegungen voraus.
Im konkreten Fall hatte der Sohn diese Kenntnis nur wenige Tage nach dem Tod seines Vaters noch nicht gehabt. Er habe weder von der Rentenüberzahlung noch von den Lastschriftaufträgen gewusst. Der Sohn habe lediglich über eine Kontovollmacht verfügt, ohne diese je zu gebrauchen. Daher habe auch keine Rechtspflicht bestanden, dass der Sohn nach dem Tod des Vaters vorsorglich die Kontoführung übernimmt und einen Verbrauch der überzahlten Rente verhindert, so das Sozialgericht in seinem Urteil vom 13.05.2013.
Das Sozialgericht ließ die Berufung zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zu.
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