Passen Kinder aus Hartz-IV-Familien nicht mehr in ihr Kindergitterbett, muss das Jobcenter ein größeres Bett finanzieren. Denn solch ein wachstumsbedingt erforderliches neues Bett gehört zur Erstausstattung, so dass die angemessenen Kosten erstattet werden müssen, urteilte am Donnerstag, 23.05.2013, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 4 AS 79/12 R).
Damit bekam eine alleinerziehende Mutter aus Freiburg vom 4. BSG-Senat „dem Grunde nach“ recht. Die Frau hatte im Oktober 2010 für ihren dreieinhalbjährigen Sohn beim Jobcenter Freiburg die Kostenübernahme für ein neues Bett beantragt. Ihr Sohn sei so gewachsen, dass er nicht mehr richtig in sein 1,4 Meter langes Gitterbett hineinpasse. Damit sei erstmalig ein Bedarf für ein größeres Bett entstanden. Die Kosten für solche Erstausstattungen müsse die Behörde übernehmen.
Das Jobcenter lehnte den Antrag ab. Der Sohn der Hartz-IV-Bezieherin habe bereits ein Bett gehabt, wenn auch ein kleineres. Ein neues größeres Bett sei daher als Ersatzbeschaffung zu werten. Beide Betten würden denselben Bedarf decken: das Grundbedürfnis des Schlafens. Ein neues Bett müsse daher aus der Regelleistung angespart werden. Monatlich seien für Kinder 5,10 Euro für Möbel vorgesehen. Habe die Mutter das Geld erst einmal nicht, könne sie ein zinsfreies Darlehen beantragen.
Die Mutter kaufte dennoch ein größeres Bett. Für Bettrahmen, Kopfteil und Lattenrost gab sie 272,25 € aus, die sie nun vom Jobcenter erstattet haben wollte.
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg gab dem Jobcenter in seinem Urteil vom 13.09.2012 noch recht (AZ: L 12 AS 639/12). Bei dem neuen, größeren Jugendbett handele es sich nicht um eine Erstausstattung. Das Jugendbett diene ebenso wie das vorher bestehende Kinderbett dem Zweck des Schlafens. Damit handele es sich um eine Ersatzbeschaffung, die aus der Regelleistung anzusparen ist.
Dem folgte das BSG allerdings nicht. Die Hartz-IV-Bezieherin habe „dem Grunde nach“ Anspruch auf Erstattung der angemessenen Kosten für das wachstumsbedingt erforderliche größere Bett. Das neue Jugendbett sei als Erstausstattung zu werten, die das Jobcenter gewähren muss. Ein für den Sohn geeignetes Bett sei nicht vorhanden gewesen, so dass dieser sein Grundbedürfnis des Schlafens nicht decken konnte.
Den konkreten Fall verwies der Senat allerdings an die Vorinstanz zurück. Das LSG muss nun prüfen, ob für ein angemessenes Jugendbett nicht auch weniger als 272,00 € ausgereicht hätten. Waren die Ausgaben für das neue Bett zu hoch, kann die Hartz-IV-Bezieherin nur einen Teil, nämlich die angemessenen Kosten beanspruchen.
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