Krankenkassen dürfen nichtverheirateten Paaren keinen Zuschuss zur künstlichen Befruchtung gewähren. Auch als freiwillige Satzungsleistung ist dies unzulässig, urteilte am Dienstag, 18.11.2014, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 1 A 1/14 R).
Es wies damit die Betriebskrankenkasse Verkehrsbau Union (BKK VBU) ab. Nach einer 2012 beschlossenen Satzungsänderung sollte ihr Zuschuss zur künstlichen Befruchtung, der sogenannten In-vitro-Fertilisation, 75 Prozent der Kosten betragen. Dies sollte allen, auch nicht verheirateten „Paaren in auf Dauer angelegter Lebensgemeinschaft“ zugutekommen. Der gesetzliche Zuschuss beträgt 50 Prozent und ist auf Ehepaare beschränkt. Das Bundesversicherungsamt hatte die Satzungsänderung nicht genehmigt.
Über die gesetzlichen Leistungen hinaus dürfen die Krankenkassen seit Anfang 2012 auch freiwillige sogenannte Satzungsleistungen einführen. Dies soll den Wettbewerb und die Kundenorientierung der Kassen stärken.
Doch auch freiwillige Kassenleistungen müssen sich im Rahmen des Gesetzes halten, betonte nun das BSG. Ähnlich hatte auch schon das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in Potsdam entschieden und die Satzungsänderung verworfen (Urteil vom 13.06.2014, AZ: L 1 KR 435/12 KL).
Das BSG erklärte zur Begründung, der gesetzliche Anspruch sei von der Beschränkung auf Ehepaare geprägt. Die Einbeziehung nichtverheirateter Paare sei daher eine „gesetzesfremde Leistung“. Dies sei unzulässig.
Die Bevorzugung der Ehe sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Gegenseitige Solidarität könne hier auch rechtlich eingefordert werden. „Das Gesetz durfte die Ehe als eine Lebensbasis für ein Kind ansehen, die den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trägt als eine nichteheliche Partnerschaft. Hiervon weicht die betroffene Satzungsregelung grundlegend ab“, erklärten die Kasseler Richter.
Nur für Ehepaare wäre nach dem Kasseler Urteil die Anhebung des Zuschusses zur künstlichen Befruchtung auf 75 Prozent der Kosten zulässig. Nach einem Vergleich der Stiftung Warentest vom April 2014 stocken inzwischen zahlreiche Krankenkassen den gesetzlichen hälftigen Zuschuss zu den Kosten einer künstlichen Befruchtung freiwillig auf; vier Kassen übernehmen die Kosten danach sogar ganz. Die bundesweit geöffnete BKK VBU wollte aber als einzige Krankenkasse den Zuschuss auch an Nichtverheiratete zahlen.
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